Rz. 33

Der Tod eines Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, § 177 HGB. Mehrere Erben des verstorbenen Kommanditisten treten nicht in Erbengemeinschaft, sondern kraft Sondererbfolge als Gesellschafter mit der ihrer Erbquote entsprechenden Beteiligungsquote bezogen auf den Anteil des Erblassers in die KG ein. Alle Gesellschafter und die Erben des verstorbenen Kommanditisten haben den Eintritt des bzw. der eingetretenen Erben zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2, 107 HGB. Das Besondere an der Kommandit-Beteiligung besteht darin, dass im Handelsregister die Höhe der Kommanditeinlage anzugeben ist, § 162 Abs. 1 HGB. Der bisherige Anteil des Erblassers ist deshalb auch betragsmäßig auf den/die eintretenden Erben aufzuteilen. War ein Erbe bisher schon Kommanditist, so erhöht sich seine Kommanditeinlage entsprechend, ohne dass damit zwei verschiedene Beteiligungen entstünden.

Sollte der Erblasser eine transmortale Vollmacht erteilt haben, so ist bei der Anmeldung des Ausscheidens des verstorbenen Kommanditisten und des Eintritts seiner Erben trotzdem die Vorlage eines Erbscheins erforderlich, wenn die Erbfolge auf einem privatschriftlichen Testament beruht.[37]

[37] KG NJW-RR 2003, 255 = Rpfleger 2003, 773 = NJW 2003, 2676.

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