Leitsatz (amtlich)

Bei der Anmeldung des Ausscheidens des verstorbenen Kommanditisten und des Eintritts seiner Erben in die Gesellschaft ist die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis einer auf privatschriftlichem Testament beruhenden Erbfolge auch dann regelmäßig erforderlich, wenn die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten des verstorbenen Kommanditisten aufgrund einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht erfolgt.

 

Normenkette

BGB § 168; HGB § 12 Abs. 2, § 162 Abs. 1 u. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 98 T 26/01)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 90 HRA 23417)

 

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Die an die Entscheidung des LG geknüpfte Gerichtskostenfolge bleibt bestehen.

 

Gründe

1. Das Verfahren über die auf urkundlichen Nachweis der Erbfolge nach der verstorbenen Kommanditistin gem. § 12 Abs. 2 S. 2 HGB gerichteten Zwischenverfügungen des AG hat sich nach Einlegung der weiteren Beschwerde dadurch in der Hauptsache erledigt, dass ein Erbschein vorgelegt und daraufhin das Ausscheiden der Kommanditistin und die Rechtsnachfolge in ihren Kommanditanteil am 23.9.2002 im Handelsregister eingetragen worden sind. Eine Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine nach Einleitung des Verfahrens eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage fortgefallen ist und die Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache sinnlos geworden ist. Dies ist insb. dann der Fall, wenn die Eintragung vorgenommen worden ist, nachdem die Beteiligten der Zwischenverfügung nachgekommen sind (vgl. Keidel/Kahl, 14. Aufl., § 19 FGG Rz. 87 – Prozessuale Überholung m.w.N.). Die Hauptsachenerledigung ist klarstellend auszusprechen.

Die Beteiligten haben der Hauptsachenerledigung in zulässiger Weise Rechnung getragen, indem sie die ursprünglich gem. §§ 27, 29 FGG in der Hauptsache zulässige weitere Beschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt haben. Die im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.10.2002 enthaltene Erklärung, dass sie nicht mit gerichtlichen Verfahrenskosten belastet werden dürften, weil der weiteren Beschwerde hätte stattgegeben werden müssen, lässt hinreichend deutlich erkennen, dass es den Beteiligten darum geht, von den Gerichtskosten dieses Verfahrens freigestellt zu werden. Die weitere Beschwerde ist mit dieser Beschränkung auf den Kostenpunkt ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert des § 20a Abs. 2 FGG zulässig geblieben, so dass der Senat über die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu befinden hat (vgl. zu Vorstehendem BGH v. 10.2.1983 – V ZB 18/82, BGHZ 86, 393 [395] = MDR 1983, 568; KG OLGZ 1972, 113; RPfleger 1978, 315; v. 2.2.1988 – 1 W 467/86, MDR 1988, 504 = RPfleger 1988, 359; BayObLG v. 26.3.1993 – 2Z BR 91/92, BayObLGZ 1993, 137; Keidel/Kahl, 14. Aufl., § 19 FGG Rz. 85, 94; § 27 Rz. 52, 55, jew. m.w.N.).

Vorliegend sind Gerichtskosten nur für das Erstbeschwerdeverfahren vor dem LG entstanden (§ 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO). Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, da ein Gebührentatbestand bei Hauptsachenerledigung nach Einlegung der weiteren Beschwerde nicht gegeben ist (§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO). Der Senat hat daher nur zu prüfen, ob die an die landgerichtliche Entscheidung kraft Gesetzes geknüpfte Gerichtskostenfolge aufzuheben ist. Insoweit kommt es darauf an, ob die weitere Beschwerde begründet gewesen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (vgl. BGH v. 10.2.1983 – V ZB 18/82, BGHZ 86, 393 [395] = MDR 1983, 568; KG OLGZ 1972, 113; BayObLG v. 26.3.1993 – 2Z BR 91/92).

2. Die an die Entscheidung des LG geknüpfte Gerichtskostenfolge ist vorliegend nicht aufzuheben, was ebenfalls klarstellend auszusprechen ist. Die weitere Beschwerde hätte in der Sache keinen Erfolg gehabt, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Die Zurückweisung der Erstbeschwerde lässt keinen Rechtsfehler erkennen, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO n.F.).

Das LG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Erbfolge nach der verstorbenen Kommanditistin vorliegend gem. § 12 Abs. 2 S. 2 HGB durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen ist und die Vorlage eines Erbscheins nicht deshalb entbehrlich ist, weil die Beteiligten nicht nur Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin sind, sondern auch durch die ihnen erteilte notarielle Generalvollmacht vom 11.2.1993 zu ihrer Vertretung über ihren Tod hinaus bevollmächtigt worden sind.

a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss (KG v. 30.5.2000 – 1 W 931/99, KGReport 2000, 365 = FGPrax 2000, 249 u.a.) dargelegt hat, ist gem. § 12 Abs. 2 S. 2 HGB bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten vornimmt, die Rechtsnachfolge regelmäßig durch öffentliche Urkunden (vgl. § 415 ZPO) nachzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Registergerichts, die Rechtsnachfolge zu prüfen und darüber zu entscheiden, sondern Sache des Anmeldenden, diese nachzuweisen. Ebenso wenig ist e...

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