Zur Handelsregisteranmeldung beim Ausscheiden von Kommanditisten

Die Anmeldung des Ausscheidens bedarf nicht der Mitwirkung des betroffenen Kommanditisten, wenn seine Mitwirkungspflicht gerichtlich festgestellt wurde.

Hintergrund

Durch Gerichtsurteil wurde rechtskräftig über das Ausscheiden eines Kommanditisten aus der Gesellschaft und dessen Pflicht zur Mitwirkung bei der entsprechenden Anmeldung entschieden. Die weiteren Gesellschafter meldeten das Ausscheiden dieses Kommanditisten zum Handelsregister an. Der Anmeldung war die Gerichtsentscheidung beigefügt. Der ausscheidende Gesellschafter wirkte an der Anmeldung selbst nicht mit. Das Amtsgericht lehnte die Anmeldung ab. Es fehle an der Mitwirkung des ausscheidenden Gesellschafters. Hiergegen wandten sich die restlichen Gesellschafter mit der Beschwerde.

Die Entscheidung des KG Berlin vom 21. Dezember 2021 (Az. 22 W 84/21)

Die Beschwerde hatte Erfolg. Grundsätzlich müssen bei der Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters alle Gesellschafter mitwirken. Dies erfordert dann auch die Mitwirkung des Ausscheidenden selbst. Hier hat das KG Berlin bestätigt, dass dies nicht erforderlich ist, wenn durch rechtskräftiges Urteil die Verpflichtung des Ausscheidenden zur Mitwirkung an der Anmeldung festgestellt wurde. Die Anmeldung der übrigen Gesellschafter reiche dann aus.

Praxishinweis

Bei einer Personenhandelsgesellschaft – also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) – sind zum Schutz und zur Information des Rechtsverkehrs im Handelsregister Angaben zu den Gesellschaftern, der Firma, dem Sitz, der inländischen Geschäftsanschrift und den Vertretungsverhältnissen eingetragen. Bei der KG sind auch die Kommanditisten und deren Einlagen einzutragen. Änderungen während des Bestands der Gesellschaft sind ebenfalls zum Handelsregister anzumelden und einzutragen.

Insbesondere der Wechsel im Gesellschafterbestand hat in der Praxis große Bedeutung – und begründet Haftungsrisiken, etwa wenn ein ausgeschiedener, aber noch eingetragener Gesellschafter im Namen der Gesellschaft Geschäfte tätigt. Wegen der noch bestehenden Eintragung kann die Gesellschaft aus diesen Geschäften verpflichtet werden. Bei Personengesellschaften haften dann auch die verbliebenen Gesellschafter. Deswegen sollten Gesellschaften und ihre jeweiligen Gesellschafter stets auf die Richtigkeit der Handelsregistereintragungen achten. Änderungen sind zeitnah anzumelden.

Im Grundsatz sind Registeranmeldungen von allen Gesellschaftern der Personenhandelsgesellschaft zu bewirken. Auch der von der Eintragung Betroffene (z.B. der ausscheidende Gesellschafter) muss mitwirken. In aller Regel erfolgt dies auch im eigenen Interesse. Es können aber Fälle eintreten, in denen er die Anmeldung blockiert. Erstreiten die Gesellschafter ein rechtskräftiges Urteil, ersetzt eine hierin entschiedene Verpflichtung zur Mitwirkung zur Anmeldung die tatsächliche Mitwirkung des „blockierenden Gesellschafters“ (siehe § 16 HGB). Das Registergericht hat dann diesbezüglich auch keine eigene Beurteilungsmöglichkeit mehr.



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