Rz. 567

Dem Erblasser kann entweder ein vertraglich vereinbartes vollständiges oder teilweises Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder ein durch Gesetz gewährtes zustehen (§§ 2294 ff. BGB). An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass in den Fällen, in denen aus Kostenersparnisgründen (keine Erbscheine erforderlich; keine gerichtliche Hinterlegung) statt eines gemeinschaftlichen Testaments ein Erbvertrag unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern errichtet wird, auch das Rücktrittsrecht für beide Vertragsteile vorbehalten werden sollte, weil diese Möglichkeit nur beim gemeinschaftlichen Testament ohnehin kraft Gesetzes bestünde. Allerdings gibt es auch Gegenargumente.

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