Rz. 1
Die Aufgaben des Nachlassgerichts werden grundsätzlich vom Amtsgericht wahrgenommen, §§ 342 ff. FamFG, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG. In Baden-Württemberg besteht seit dem 1.1.2018 keine Sonderzuständigkeit der staatlichen Notariate mehr.
Rz. 2
Das Nachlassgericht ist zuständig bei Nachlass- und bei Teilungssachen, §§ 342 ff. FamFG. Nachlasssachen sind beispielsweise die Verfahren, die
▪ | die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 346 f. FamFG), |
▪ | die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 348–351 FamFG) oder |
▪ | die Erteilung von Erbscheinen oder Testamentsvollstreckerzeugnissen (§§ 352 ff. FamFG). |
betreffen. Darüber hinaus ist das Nachlassgericht u.a. auch dafür zuständig,
▪ | die Ablieferung von Testamenten anzuordnen (§ 358 FamFG), |
▪ | die Nachlassverwaltung anzuordnen (§ 359 FamFG) oder |
▪ | eine Inventarfrist zu bestimmen (§ 360 FamFG). |
Außerdem ist das Nachlassgericht für die Auseinandersetzung von Nachlässen (Teilungssachen) zuständig, §§ 363 ff. FamFG.
Rz. 3
Liegt ein Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug zu einem anderen europäischen Mitgliedstaat – außer Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich – vor, regelt das IntErbRVG[1] die sachliche, funktionelle und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte, soweit die EuErbVO keine eigenen Regelungen vorsieht. In § 34 Abs. 4 IntErbRVG ist beispielsweise die sachliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte für das Europäische Nachlasszeugnis geregelt.
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