Rz. 1

Die Aufgaben des Nachlassgerichts werden grundsätzlich vom Amtsgericht wahrgenommen, §§ 342 ff. FamFG, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG. In Baden-Württemberg besteht seit dem 1.1.2018 keine Sonderzuständigkeit der staatlichen Notariate mehr.

 

Rz. 2

Das Nachlassgericht ist zuständig bei Nachlass- und bei Teilungssachen, §§ 342 ff. FamFG. Nachlasssachen sind beispielsweise die Verfahren, die

die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 346 f. FamFG),
die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 348351 FamFG) oder
die Erteilung von Erbscheinen oder Testamentsvollstreckerzeugnissen (§§ 352 ff. FamFG).

betreffen. Darüber hinaus ist das Nachlassgericht u.a. auch dafür zuständig,

die Ablieferung von Testamenten anzuordnen (§ 358 FamFG),
die Nachlassverwaltung anzuordnen (§ 359 FamFG) oder
eine Inventarfrist zu bestimmen (§ 360 FamFG).

Außerdem ist das Nachlassgericht für die Auseinandersetzung von Nachlässen (Teilungssachen) zuständig, §§ 363 ff. FamFG.

 

Rz. 3

Liegt ein Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug zu einem anderen europäischen Mitgliedstaat – außer Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich – vor, regelt das IntErbRVG[1] die sachliche, funktionelle und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte, soweit die EuErbVO keine eigenen Regelungen vorsieht. In § 34 Abs. 4 IntErbRVG ist beispielsweise die sachliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte für das Europäische Nachlasszeugnis geregelt.

[1] Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29.6.2015 (BGBl I S. 1042). In Kraft getreten am 17.8.2015.

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