Rz. 70

Der Antragsteller muss für den Erlass des Erbscheins bei gesetzlicher Erbfolge insbesondere das Verwandtschafts- und Ehegattenverhältnis zwischen Erben und Erblasser durch öffentliche Urkunden nachweisen. Liegen diese öffentlichen Urkunden nicht vor, können sie vom Standesamt nach §§ 62 Abs. 1, 55 PStG eingeholt werden. Das Standesamt führt nach § 3 PStG Geburtenregister, Sterberegister, Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister. Weiter können beglaubigte Abschriften von Familienbüchern erteilt werden.

 

Rz. 71

Stets antragsberechtigt sind Personen, auf die sich der Antrag bezieht, deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, wobei den Geschwistern des Verstorbenen bereits dieses Verwandtschaftsverhältnis zur Begründung des rechtlichen Interesses ausreicht. Regelmäßig muss derjenige, der die Urkundenerteilung verlangt, dem Standesamt zumindest sein Verhältnis zum Erblasser durch Vorlage einfacher Abschriften von öffentlichen Urkunden glaubhaft machen.

 

Rz. 72

Ein Nachlassgläubiger kann das Personenstandsbuch einsehen, um sich die erforderlichen Informationen für das Erbscheinsverfahren zu verschaffen. Dafür hat er sein rechtliches Interesse durch Substantiierung eines bestehenden Anspruchs glaubhaft zu machen.[60]

 

Rz. 73

Ein Notar, der einen Erbscheinsantrag beurkundet, hat ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Sterbeurkunde des Erblassers als Bevollmächtigter des Erben.[61] Ist ein Nachlasspfleger bestellt, kann sowohl dieser als auch ein von ihm beauftragter Erbenermittler die Erteilung von Personenstandsurkunden verlangen.[62]

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