1. Beschwerde gegen Zurückweisung der Einziehung oder Kraftloserklärung

 

Rz. 259

Gegen den ablehnenden Beschluss findet sofortige Beschwerde und ggf. Rechtsbeschwerde statt nach den §§ 58 ff., 70 ff. FamFG.

 

Rz. 260

Da es sich um ein Amtsverfahren handelt, gilt für die Beschwerdeberechtigung § 59 FamFG. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechtsstellung im Erbschein nicht richtig angegeben ist.

 

Rz. 261

Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht weist bei Begründetheit der Beschwerde das Nachlassgericht an, den Erbschein einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären. Auch hier kann das Oberlandesgericht keine eigene Sachentscheidung treffen, weil das Nachlassgericht funktionell allein zuständig ist (§ 2361 BGB – Parallelfall wie bei der Erteilung des Erbscheins, siehe Rdn 202).

2. Beschwerde gegen Anordnung der Einziehung oder Kraftloserklärung

 

Rz. 262

Gegen den Beschluss über die Einziehung des Erbscheins sind die sofortige Beschwerde und ggf. die Rechtsbeschwerde statthaft mit dem Ziel, dass der Einziehungsbeschluss aufgehoben wird.

 

Rz. 263

Beschwerdeberechtigt ist gem. § 59 FamFG jeder, der am Fortbestand des Erbscheins ein rechtliches Interesse hat, also jeder Antragsberechtigte für einen gleichlautenden Erbschein, auch wenn er den eingezogenen Erbschein nicht selbst beantragt hatte.[203]

 

Rz. 264

Voraussetzung ist jedoch, dass der Erbschein noch nicht eingezogen wurde, weil ein bereits eingezogener Erbschein kraft Gesetzes kraftlos ist, § 2361 S. 2 BGB. In diesem Fall kann der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom Beschwerdegericht verlangen, dass es das Nachlassgericht anweist, einen Erbschein zu erteilen, dessen Inhalt identisch mit dem eingezogenen ist.[204]

 

Rz. 265

Gleiches gilt bei einem für kraftlos erklärten Erbschein: Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kraftloserklärungsbeschlusses ist eine Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses nicht mehr statthaft, § 353 Abs. 3 FamFG. Allerdings kann Beschwerde mit dem Ziel erhoben werden, dass der gleichlautende Erbschein neu erteilt werde.[205]

[203] BGH, Beschl. v. 19.6.1959 – V ZB 19/58, BGHZ 30, 220.
[204] Keidel/Zimmermann, FamFG, § 353 Rn 20.
[205] Palandt/Weidlich, § 2361 Rn 13.

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