Rz. 41
Antragsberechtigt sind
▪ | der Alleinerbe nach Annahme der Erbschaft |
▪ | der Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Miterben |
▪ | der Vorerbe bis zum Nacherbfall |
▪ | der Nacherbe erst nach Eintritt des Nacherbfalls[43] und |
▪ | der Ersatzerbe nach Anfall der Erbschaft an ihn |
▪ | Rechtsnachfolger des Erben haben ebenfalls ein Antragsrecht, allerdings nicht auf ihren eigenen Namen, sondern auf den Namen des Erben; dies gilt insbesondere beim Erbteilserwerber (§ 2033 BGB) und beim Erbeserben |
▪ | der Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff. BGB) |
▪ | der Nachlassverwalter (§ 1985 BGB) |
▪ | der Nachlassinsolvenzverwalter |
▪ | der Fiskus nach Feststellung seines Erbrechts (§ 1964 BGB) und |
▪ | der Nachlassgläubiger (§§ 792, 896 ZPO), der im Besitz eines endgültig vollstreckbaren Vollstreckungstitels ist; dazu gehören auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. |
Rz. 42
Nicht antragsberechtigt sind
▪ | der Nachlasspfleger für den der Pflegschaft unterworfenen Nachlass und |
▪ | der Nachlassgläubiger ohne erwirkten Titel. |
Rz. 43
Der Antragsteller kann den Antrag selbst stellen oder sich durch einen Rechtsanwalt nach § 10 Abs. 2 FamFG rechtsgeschäftlich vertreten lassen, der seine Bevollmächtigung auf Anforderung schriftlich nachzuweisen hat.
Rz. 44
Der gesetzliche Vertreter kann für einen beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen die Erteilung des Erbscheins beantragen. Der Antrag der Eltern für ihr minderjähriges Kind betrifft die elterliche Vermögenssorge. Gleiches gilt für den Betreuer, zu dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge des Betreuten gehört.
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