Rz. 41

Antragsberechtigt sind

der Alleinerbe nach Annahme der Erbschaft
der Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Miterben
der Vorerbe bis zum Nacherbfall
der Nacherbe erst nach Eintritt des Nacherbfalls[43] und
der Ersatzerbe nach Anfall der Erbschaft an ihn
Rechtsnachfolger des Erben haben ebenfalls ein Antragsrecht, allerdings nicht auf ihren eigenen Namen, sondern auf den Namen des Erben; dies gilt insbesondere beim Erbteilserwerber (§ 2033 BGB) und beim Erbeserben
der Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff. BGB)
der Nachlassverwalter (§ 1985 BGB)
der Nachlassinsolvenzverwalter
der Fiskus nach Feststellung seines Erbrechts (§ 1964 BGB) und
der Nachlassgläubiger (§§ 792, 896 ZPO), der im Besitz eines endgültig vollstreckbaren Vollstreckungstitels ist; dazu gehören auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.
 

Rz. 42

Nicht antragsberechtigt sind

der Nachlasspfleger für den der Pflegschaft unterworfenen Nachlass und
der Nachlassgläubiger ohne erwirkten Titel.
 

Rz. 43

Der Antragsteller kann den Antrag selbst stellen oder sich durch einen Rechtsanwalt nach § 10 Abs. 2 FamFG rechtsgeschäftlich vertreten lassen, der seine Bevollmächtigung auf Anforderung schriftlich nachzuweisen hat.

 

Rz. 44

Der gesetzliche Vertreter kann für einen beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen die Erteilung des Erbscheins beantragen. Der Antrag der Eltern für ihr minderjähriges Kind betrifft die elterliche Vermögenssorge. Gleiches gilt für den Betreuer, zu dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge des Betreuten gehört.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge