Leitsatz (amtlich)

Der Nacherbe hat vor Eintritt des Nacherbfalls nicht das Recht, die Erteilung eines Erbscheins an sich oder an den Vorerben zu beantragen.

 

Normenkette

BGB §§ 2353, 2363

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 23.03.1998; Aktenzeichen 16 C 15309/97)

AG München (Aktenzeichen 63 VI 11936/92)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 23. März 1998 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 45.000 DM festgesetzt wird.

II. Der Beteiligte zu 2 hat der Beteiligten zu 1 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 45.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, am 5.11.1990 handschriftlich folgendes gemeinschaftliche Testament errichtet:

„Gemeinsames Testament!

Wir … setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des überlebenden Teiles setzen wir unseren Sohn … (Beteiligter zu 2) zu unserem Alleinerben ein.

Es betrifft nachstehende Erbmasse:

das gesamte Zweifamilienhaus …

Ungehorsamsklausel:

Es ist der Wille der beiden Unterzeichneten, daß beim Ableben eines Elternteiles keine Pflichtteile aus vorstehender Erbmasse an den späteren Erben … auszubezahlen, und zweitens daß beim Wiederverheiraten des überlebenden Elternteiles dieser Ehegatte nicht pflichtteilberechtigt von vorstehender Erbmasse wird; dasselbe gilt auch für Kind oder Kinder die aus dieser Ehe hervorgehen würden, oder für Kinder die durch Anheiratung, Adoption oder sonstige Übernahmen in diese Ehe eingehen würden. Bei Verkauf oder Tausch oder sonstiger Veräußerung von vorstehender Erbmasse gleich in welchem Umfange durch den überlebenden Elternteil dass einen Besitzerwechsel nach sich ziehen würde, ist die Zustimmung mit Unterschrifterklärung von unserem Sohn … einzuholen. Wird diese Willenserklärung vom überlebenden Elternteil unterlassen, sind alle dessen bereits getätigten Handlungen gleich ob mündlich oder schriftlich dafür ungültig.

Sollte unser Sohn … vor dem überlebenden Elternteil bei kinderloser Ehe ableben, so ist dessen Ehefrau von jeder Pflichtteilberechtigung obiger Erbmasse ausgeschlossen. Die Erbfolge wird vom überlebenden Elternteil beschlossen und nach dessen Wunsche durchgeführt. …”

Auf die mit Orts- und Datumsangabe versehene Unterschrift des Erblassers folgt von der Hand der Beteiligten zu 1 und von ihr ebenfalls mit Orts- und Datumsangabe unterschrieben:

„Obige Willenserklärung gilt auch als mein Testament.”

Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus dem im Testament genannten Grundstück. Dieses – bebaute – Grundstück war 1983 von den Eheleuten zu je hälftigem Miteigentum für den Kaufpreis von 820.000 DM erworben worden. Nach einer Berechnung des Grundbuchamts vom 15.12.1995 hatte es zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 1.366.171 DM. Im Jahr 1993 hatte das Nachlaßgericht den Wert mit 889.416 DM angenommen. Außerdem hinterließ der Erblasser Bankguthaben im Wert von rund 40.000 DM.

Nach seinem Tod am 12.11.1992 erteilte das Nachlaßgericht der Beteiligten zu 1 am 11.3.1993 zum Zwecke der Grundbuchberichtigung einen Erbschein, wonach der Erblasser von ihr allein beerbt wurde. Entsprechend wurde das Grundbuch hinsichtlich des Hälfteanteils des Erblassers am 15.4.1993 berichtigt.

Am 19.10.1995 beantragte der Beteiligte zu 2, den Erbschein zu überprüfen. Aus der Bestimmung, daß der Überlebende nur mit seiner Zustimmung über das Grundstück verfügen könne, ergebe sich, daß der Überlebende der Vorerbe, er aber Nacherbe des Erblassers sein sollte.

Mit Beschluß vom 4.6.1996 zog das Nachlaßgericht den Erbschein vom 11.3.1993 als unrichtig ein, da die Beteiligte zu 1 durch das Testament vom 5.11.1990 nicht als unbeschränkte Alleinerbin, sondern als nicht befreite Vorerbin des Erblassers eingesetzt sei.

Der Beteiligte zu 2 beantragte nunmehr, einen Erbschein zu erteilen, wonach die Beteiligte zu 1 nicht befreite Vorerbin, er Nacherbe sei, und die Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch zu veranlassen.

Mit Beschluß vom 22.7.1997 wies das Nachlaßgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurück, weil er als Nacherbe vor dem Nacherbfall nicht antragsberechtigt sei.

Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluß machte der Beteiligte zu 2 geltend, er könne zwar selbst keinen Erbschein erhalten, aber einen Erbschein für die Beteiligte zu 1 beantragen, in dem er als die Person angegeben werde, zu deren Gunsten die Beteiligte zu 1 als Vorerbin verfügungsbeschränkt sei. Diesen benötige er, um eine Änderung der Grundbucheintragung erreichen zu können. Angesichts des Umstands, daß aufgrund des eingezogenen unrichtigen Erbscheins eine falsche Grundbucheintragung erreicht worden sei, könne er verlangen, daß der Beteiligten zu 1 ein richtiger Erbschein erteilt werde.

Die Beteiligte zu 1 erklärte, keinen Erbschein zu brauchen und zu beantragen.

Das Landgericht München I wies mit Beschluß vom 23.3...

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