Rz. 110

Gehört ein Grundstück zum Nachlass, so ist nicht dieses Grundstück oder ein Anteil an dem Grundstück belastet. Der Nießbrauch am Erbteil selbst kann im Grundbuch also nicht eingetragen werden. Aber im Hinblick auf die Verfügungsbeschränkung des § 1071 BGB ist außerhalb des Grundbuchs eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis entstanden. Deshalb lässt die Rechtspraxis die Eintragung eines berichtigenden Vermerks im Grundbuch in Abt. II zu.[123]

 

Rz. 111

Da der Miterbe, dessen Erbteil mit einem Nießbrauch belastet ist, nur noch mit Zustimmung des Nießbrauchers "nießbrauchsschädliche" Verfügungen über den Anteil vornehmen kann, ist die Verlautbarung im Grundbuch von besonderer Bedeutung (§ 1071 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB), weil andernfalls der nießbrauchsbelastete Miterbe zusammen mit den anderen Miterben über das Grundstück zugunsten eines Gutgläubigen verfügen könnte und dieser das Grundstück ohne teilweise Belastung mit dem Nießbrauch erwerben würde.

 

Rz. 112

Zunächst sind im Grundbuch die mehreren Erben in Erbengemeinschaft gem. § 39 GBO – unter Nachweis des Erbrechts mittels eines Erbscheins oder einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen einschließlich nachlassgerichtlicher Eröffnungsniederschrift (§ 35 GBO) – voreinzutragen. Erst dann kann der Vermerk über die Nießbrauchsbestellung an einem Erbteil eingetragen werden.

[123] MüKo/Gergen, § 2033 Rn 29; Soergel/Wolf, § 2033 Rn 4.

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