Rz. 185

Nach § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Nach Abs. 2 kann die Maßnahme einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden.

 

Rz. 186

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein selbstständiges Verfahren, § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 FamFG. Die Anhängigkeit einer Hauptsache ist nicht erforderlich, vgl. §§ 50 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 3, 52 Abs. 1 FamFG. Eine einstweilige Anordnung gem. § 49 FamFG kann ohne Antrag in Verfahren ergehen, die auch in der Hauptsache Amtsverfahren sind, wie z.B. die Einziehung eines Erbscheins[155] oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses[156] gem. § 2361 BGB.

 

Rz. 187

Die Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Zur im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung (§§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG) bedarf es nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung. Vielmehr genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits vorliegt, sofern bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft.[157]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge