Rz. 51

Sind aufgrund des Erbfalls mehrere Personen als Miterben berufen, hat der Antragsteller zur Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins nach § 352a Abs. 2 FamFG die weiteren Miterben und die Größe ihrer Erbteile mitzuteilen, soweit nicht alle Miterben gegenüber dem Nachlassgericht auf Angabe der Erbteile verzichten. Wird der Erbscheinsantrag nur von einem Miterben gestellt, hat dieser nach § 352a Abs. 3 FamFG zu erklären, dass alle weiteren Miterben die Erbschaft angenommen haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge