Rz. 239

Ist in einem Erbenfeststellungsprozess ab dem 29.5.2009 und vor dem 15.3.2011[229] ein rechtskräftiges Urteil ergangen, das die neue Rechtslage unberücksichtigt lässt, so kann über das gesetzliche Erbrecht erneut entschieden werden, ohne dass die Rechtskraftwirkung des ergangenen Urteils eingewandt werden könnte, Art. 12 § 24 Abs. 3 NEhelG in der Fassung des Zweiten ErbRGleichG.

 

Hinweis

In den Fällen, in denen es zu einer Korrektur eines Erbscheins bzw. eines Erbenfeststellungsurteils kommt, können Erbschaftsbesitzeransprüche des nichtehelichen Kindes nach §§ 2018 ff. BGB gegen die bisher festgestellten Erben in Betracht kommen. Sie verjähren erst in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB. In einem etwaigen erneuten Erbenfeststellungsprozess könnten diese Herausgabeansprüche im Wege objektiver Klagehäufung gleichzeitig geltend gemacht werden.

[229] An diesem Tag wurde das Zweite ErbRGleichG im BGBl veröffentlicht.

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