Rz. 33

Sachlich zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG und § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG. In Baden-Württemberg wurden die bestehenden staatlichen Notariate zum Ablauf des 31.12.2017 aufgelöst.[32] An ihre Stelle treten die freien Notariate. Damit einher geht die Abgabe der bisherigen gerichtlichen Zuständigkeiten an die Amtsgerichte, sodass auch in Baden-Württemberg allein das Amtsgericht nunmehr sachlich für die Erbscheinserteilung zuständig ist.

[32] Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl I, 1798); Gesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg v. 29.7.2010 (GBl S. 555).

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