Rz. 272

Hält man mit dem OLG Hamburg die Vorschriften der EuErbVO zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Erteilung eines Erbscheins für anwendbar, ist weiter der räumliche Geltungsbereich zu klären. Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung sind alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark. Die EuErbVO gilt zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im Innenverhältnis der Mitgliedstaaten als auch im Außenverhältnis zu Drittstaaten: Die Verordnung hat Anwendungsvorrang vor nationalen Zuständigkeitsbestimmungen. Lässt sich dementsprechend die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht mit der Verordnung begründen, ist es unzuständig.[214]

[214] Dutta/Weber/Bauer, EuErbVO, Art. 20 Rn 3.

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