Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Grundstücksverzeichnis und andere Verzeichnisse

Rz. 15 Soweit solche bestehen (z.B. Grundstücks- oder Straßenverzeichnis), gelten die oben dargestellten Regeln entsprechend. Von großer praktischer Bedeutung ist das Grundstücksverzeichnis, das gemarkungsbezogen sämtliche Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum und grundstücksgleiche Rechte erfasst. Dieses Verzeichnis dient der Ermittlung des Eigentümers, wenn nur das Grunds...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur unter Verwendung eines geeigneten Codezeichens erfolgen können. Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur durch deren Leitung und berechtigte Mitarbeiter verwendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. Die Genehm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 3 Außer den Erfordernissen des § 82 GBO ist für die Vornahme einer Berichtigung von Amts wegen zusätzlich erforderlich, dass das Zwangsberichtigungsverfahren des § 82 GBO nicht durchführbar ist oder keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Durchführung des Verfahrens liegt im Ermessen des GBA: Es "kann durchführen". Es kann das ihm zustehende Ermessen auch dahin ausüben, da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Der Eintragung wird gleich geachtet

Rz. 12 a) Bei Briefrechten der Fall des § 39 Abs. 2 GBO; die Eintragung des Erben ist infolgedessen überflüssig, wenn er sich im Besitz des Briefes befindet und das Gläubigerrecht des Erblassers gemäß § 1155 BGB nachweist.[31] Rz. 13 b) Bei Eigentümergrundpfandrechten, wenn der Erblasser als Grundstückseigentümer eingetragen ist und eine Eigentümerhypothek oder -grundschuld e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Integration mit dem Liegenschaftskataster; Richtigstellungen und Gesamtrechte

Rz. 1 § 127 GBO schafft die Rechtsgrundlage, nach der die Länder die maschinelle Übernahme von Daten des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters aus dem jeweils anderen Verzeichnis einführen können (und zwar über die gemeinsame Nutzung von Hilfsverzeichnissen hinaus, vgl. § 126 GBO Rdn 25). Die in Abs. 1 bereits erhaltenen Verordnungsermächtigungen zugunsten der Landesregi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gutgläubig lastenfreier Erwerb

Rz. 8 Nach § 9 Abs. 1 S. 2 GBBerG war der öffentliche Glaube des Grundbuchs hinsichtlich der Nichteintragung der kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeiten suspendiert.[11] Er galt lediglich hinsichtlich des Ranges der einzutragenden Dienstbarkeit. Seit 1.1.2011 ist auch hinsichtlich der Eintragung der Dienstbarkeiten der öffentliche Glaube des Grundbuchs wiederhergestellt. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Latentes Eigentümerrecht

Rz. 7 Die Löschung von Fremdgrundpfandrechten, aus denen keine Eigentümergrundschulden entstehen können, bedarf keiner Eigentümerzustimmung. Dies gilt insbesondere für Hypotheken nach dem ZGB-DDR (Art. 233 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB), weil diese mit Tilgung der durch sie gesicherten Forderung erlöschen (§ 454 Abs. 2 ZGB),[11] für Grundpfandrechte, die nach § 1181 BGB im Zwangsver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Geschäftswert

Rz. 46 Sofern kein Fall des § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG vorliegt, hat das Beschwerdegericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (§ 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Der Geschäftswert richtet sich nach den §§ 36 ff. GNotKG. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers, welches nach freiem Ermessen zu schätzen ist. Bestehen keine hinreichenden An...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Fremdgrundpfandrecht

Rz. 6 § 27 GBO gilt nur für im Grundbuch eingetragene Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die einem Dritten zustehen oder zustanden und für das Pfandrecht an dem Entschädigungsanspruch gemäß § 29 ErbbauRG.[6] Kommt es zu einer sog. Zinsgrundschuld neben der Kapitalgrundschuld, gilt § 27 GBO nur für die Kapitalgrundschuld, da die Zinsgrundschuld nur außerhalb des Grundbuch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 6 Für die Durchführung des Berichtigungsverfahrens nach § 82a GBO gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Das Grundbuchamt soll grundsätzlich die zur Feststellung des Eigentümers erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen. Es ist hierbei nicht an die für das Antragszwangsverfahren geltenden Beweisvorschriften gebunden. Insbesondere ist im Fall der Unrichtigkeit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. (2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Erlöschen

Rz. 45 Zur Aufhebung der Grundschuld nach § 875 BGB bedarf es wie bei der Hypothek der Zustimmung des Eigentümers nach § 1183 BGB. Rz. 46 Der Gläubiger kann auf die Grundschuld verzichten (§ 1168 BGB). Der Verzicht bedarf der Grundbucheintragung, es entsteht kraft Gesetzes eine Eigentümergrundschuld (§ 1168 Abs. 1 BGB).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verletzung des § 46 GBO

Rz. 9 Ist ein Recht irrtümlich gelöscht oder nicht übertragen worden, so ist das Grundbuch, sofern das Recht nicht ohnehin schon erloschen war, unrichtig. Insbesondere gilt die irrtümliche Nichtübertragung als Löschung,[20] so dass eine Nachholung der unterbliebenen Mitübertragung ausscheidet. Das Grundbuchamt hat mit der lastenfreien Eintragung des Grundstücks im neuen Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Einstweilige Verfügung (§ 25 S. 1 GBO)

Rz. 15 S. 1 regelt die Eintragung nach § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 oder § 899 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB, für die eine einstweilige Verfügung die Eintragungsgrundlage bildet. Zur Anwendung des S. 1 genügt es, wenn sich z.B. aus den Grundakten mit Sicherheit feststellen lässt, dass eine einstweilige Verfügung der Eintragung zugrunde liegt.[22] Maßgeblich ist allein, dass die Eintrag...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Landwirtschaftliche Nutzfläche

Rz. 20 [Autor/Stand] § 169 Abs. 1 BewG stellt auf die regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ab. Dazu gehören in erster Linie die im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden und tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Flächen. Rz. 21 [Autor/Stand] Forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Betrachtung ebenso auszuscheiden wie gärtnerisch genutzte Flächen. Obst...mehr

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§ 3 Partnerschaftsvertrag / D. Praxisrelevante Regelungsgegenstände

Rz. 14 In der Literatur sind verschiedentlich Muster für Partnerschaftsverträge nichtehelicher Lebensgemeinschaften vorgestellt worden.[46] Da derartige Verträge, wie oben gezeigt (siehe oben Rdn 2), grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, dürften diese Muster in der Kautelarpraxis eine vernachlässigenswerte Rolle spielen. Gleichwohl spricht vieles dafür, b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / dd) Grundbuchrechtliche Folgen einer Vergemeinschaftung

Rz. 234 Fällt ein deutsches Grundstück in ein gemeinschaftliches Gut nach ausländischem Güterrecht, so können die Ehegatten nicht als Bruchteilseigentümer eingetragen werden.[740] Vielmehr ist die aus dem fremden Güterrecht sich ergebende gemeinschaftliche Bindung als gemeinschaftliches Rechtsverhältnis nach § 47 GBO zu bezeichnen.[741] Dabei muss der ausländische Güterstand...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundlagen des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs

Rz. 25 Nach Grundbuchrecht richtet sich die Frage, ob der Auflassungsempfänger eingetragen wird, nach Sachenrecht ob er Eigentum erwirbt, nach Schuld- und Sachenrecht, ob er durch eine eingetragene Vormerkung wirklich gesichert ist, nach Schuldrecht ob er auf Verschaffung des Eigentums einen Anspruch (§§ 241, 194 BGB) hat und das Eigentum behalten darf. Denn wenn der Auflass...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Inhalt der Erklärung im Einzelnen

Rz. 48 Aus den vorstehend dargestellten Grundsätzen ergeben sich für den notwendigen Inhalt der Abtretungserklärung die nachfolgenden Mindestanforderungen, um eine Verwendbarkeit innerhalb des Grundbuchverfahrens sicherzustellen und die Eintragung der Abtretung zu ermöglichen. Rz. 49 a) Der Verfügende muss erkennbar sein, bei mehreren Abtretungen gilt dies für jede Rechtsüber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume

Rz. 33 Sondereigentum besteht an zu Wohnzwecken oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Sie sind dann Sondereigentum, wenn sie nach § 3 Abs. 1 oder § 8 WEG zum Sondereigentum bestimmt und nach Lage und Größe aus dem Aufteilungsplan ersichtlich und gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG genau bezeichnet sind. Zum Begriff der "Wohnung" und der "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume" gil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Genehmigungserfordernisse

Rz. 149 Vertreter, deren Vertretungsmacht im Familien- oder Erbrecht gründet, bedürfen bei Grundstücksgeschäften materiell-rechtlich bei Anwendbarkeit deutschen Sachrechts[334] häufig der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungs- oder Nachlassgerichts. Die Genehmigungserfordernisse sind im Einzelnen für die Betreuung geregelt. Im Recht der Vormundschaft (vgl. § 1799 BGB) un...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / G. Mitfinanzierung der Immobilie des Partners

Rz. 53 Im vorangegangenen Abschnitt ging es darum, dass eine Immobilie auf den Namen beider Partner erworben wird. Gestaltungsbedarf besteht jedoch auch, wenn ein Partner die Immobilie nur deshalb allein erwirbt, weil der andere Partner den Zugriff seiner Kinder aus (geschiedener) Vorehe verhindern möchte, sich jedoch bei der Finanzierung mit engagiert, beispielsweise, indem...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 43 In den Fällen des § 20 GBO muss die materiell-rechtliche Einigung über die dingliche Rechtsänderung stattfinden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Entscheidungskriterien

Rz. 2 Das Grundbuchamt muss nach den allgemeinen Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst über das Eigentum entscheiden und darf sich dieser Pflicht nicht entziehen. Eine andere Frage ist es, ob nicht die Befugnis besteht, das Anlegungsverfahren mit Rücksicht auf einen schwebenden Rechtsstreit über das Eigentum auszusetzen. Hier wird eine Analogie zum Erbscheinsve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Maßnahmen zum Schutz des Verkäufers

Rz. 31 Dem Schutz des Verkäufers gegen die Risiken des Verlustes seines Eigentums vor Kaufpreiszahlung dienen z.B.:mehr

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§ 7 Baustofflieferung / I. Delikthaftung

Rz. 59 Wegen der Lieferung mangelhaften Baumaterials oder mangelhafter Bauelemente können dem Gewerkeunternehmer neben den kaufrechtlichen Mängelansprüchen auch deliktische Schadensersatzansprüche zustehen. Diese ein Verschulden erfordernden Ansprüche können sich gegen den Verkäufer, in Konkurrenz mit vertragsrechtlichen Ansprüchen, oder auch gegen Dritte, insoweit namentlic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Konstruktive Gebäudeteile und Versorgungsanlagen

Rz. 40 Konstruktive Teile des Gebäudes, z.B. Fundamente, tragende Wände,[162] Außenwände, Decken,[163] Dächer, Schornsteine, Brandmauern,[164] Außenputz,[165] Isolierschicht am Flachdach,[166] schwimmender Estrich,[167] Schließanlagen[168] sind zwingend Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG), auch wenn mehrere selbstständige Gebäude auf dem gleichen Grundstück stehen, z.B. E...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Umfang der Einsichtnahme

Rz. 4 Im Wege des automatisierten Abrufs kann auf sowohl auf das maschinelle Grundbuch selbst als auch auf die Hilfsverzeichnisse nach § 12a GBO, und zwar grundsätzlich uneingeschränkt, zugegriffen werden. Die derzeitigen Programme unterscheiden hinsichtlich der einsehbaren Inhalte zwischen eingeschränkt und uneingeschränkt Abrufberechtigten (zur Begriffsbildung vgl. § 133 G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ermittlungen von Amts wegen

Rz. 7 Das Grundbuchamt hat von Amts wegen zu ermitteln, ob der Brief aufgrund der genannten Fälle abhandengekommen ist (§ 26 Abs. 3 S. 1 GBMaßnG). Die Ermittlungen setzen eine Anregung eines Antragsberechtigten nach § 13 GBO im Zusammenhang mit der konkreten Antragstellung, für die der Brief vorgelegt werden müsste, voraus. Welche Ermittlungen das Grundbuchamt anstellt, um zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfügungsbeeinträchtigungen des Insolvenzrechts

Rz. 12 Der UdG ist zuständig zur Behandlung von gerichtlichen Ersuchen (§ 38 GBO) auf Eintragung und Löschung des Insolvenzvermerkes nach § 32 InsO. Der Wortlaut des Abs. 2 Nr. 3 berücksichtigt nicht die vielfältigen weiteren Anordnungen im Insolvenzrecht, die eine Verfügungsbeeinträchtigung oder deren Aufhebung beinhalten. Zu nennen sind insgesamt:[17]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Entstehen und Erlöschen

Rz. 156 Entstehen und Erlöschen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgen in gleicher Weise wie bei der Grunddienstbarkeit. Eine Vollmacht, Stellplätze zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer abgeschriebenen Teilfläche zu bestellen, deckt nicht die Bestellung einer Stellplatzdienstbarkeit zugunsten der Stadt in der Form einer beschränkten persönlichen Dienstbar...mehr

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KEHE Grundbuchrecht

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl. I 1994, 3900) Eingangsformel Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 2 und des § 9 Abs. 8 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), des § 1 Abs. 4 der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Überleitung des Mitbenutzungsrechts nach § 321 ZGB

Rz. 4 Die Beibehaltung des Status quo für Grundstücksrechte nach Art. 233 § 3 EGBGB sollte auch für das Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB gelten. Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB gilt das Mitbenutzungsrecht dann als Recht am Grundstück, soweit zu seiner Begründung seinerzeit die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig war. Dies war bei Mitbenutzungsrechten zu ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs auf Neufestsetzung

Rz. 209 Der künftige schuldrechtliche Anspruch aus einem Leistungsvorbehalt auf Eintragung einer Reallast, wonach der dann neu festgesetzte Erbbauzins zu entrichten ist, kann durch Vormerkung gesichert werden, wenn er nach Inhalt und Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist.[867] Da die Erbbauzinsreallast bereits eine Wertsicherung durch Gleitklausel beinhalten kann,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Abschreibung auf dem alten Blatt

Rz. 11 Die Eintragungen in den Spalten 1–6 des Bestandsverzeichnisses, die das abzuschreibende Grundstück betreffen, sind rot zu unterstreichen. Die Abschreibung ist in Spalten 7 und 8 einzutragen. Der Vermerk in Spalte 8 lautet: Zitat "Übertragen nach Moosach Bd. … Bl. …" Bleibt das Grundstück in demselben Grundbuchbezirk, so genügt die Angabe des Bandes und des Blattes. Geht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Voraussetzungen der Neuausstellung

Rz. 2 Erforderlich ist ein Antrag; eine Erteilung von Amts wegen findet nicht statt, der Antrag bedarf keiner Form. Regelmäßig ist Antragsberechtigter der Gläubiger der Hypothek, auch wenn er nicht eingetragen ist; das Gläubigerrecht ist dann gem. § 29 GBO mit § 1155 BGB nachzuweisen.[1] Berechtigter ist auch derjenige, der sein Recht vom Gläubiger ableitet, z.B. aufgrund wi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Einzelne Rechte

Rz. 20 Für die (siehe Rdn 1 ff.) zeitlich beschränkbaren Rechte gilt im Einzelnen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen der Grundbucheintragung

Rz. 57 Die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung richten sich nach Grundbuchverfahrensrecht der GBO und bestimmten öffentlich-rechtlichen Normen (z.B. GrEStG, BauGB, GrdstVG, GVO). Sind sie nicht erfüllt, kann die Eintragung nicht vorgenommen und der darauf gerichtete Antrag muss zurückgewiesen werden. Gegenstand und Umfang der Prüfung und der Eintragungstätigkeit des Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Übertragbarkeit bei juristischen Personen

Rz. 196 Eine Sonderregelung besteht für juristische Personen als Berechtigte (§§ 1059a ff. BGB). Das Recht besteht für "juristische Personen", auch des öffentlichen Rechts,[761] auch solche in Liquidation, sowie für die OHG und KG,[762] nicht dagegen für Einzelunternehmer. Entsprechende Nachfolgeklauseln sind zulässig und eintragungsfähig.[763] Erwerbender kann jede Person u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Voraussetzungen der dinglichen Rechtsänderung

Rz. 56 Die Voraussetzungen der dinglichen Rechtsänderung bzw. der besonderen dinglichen Wirkung bestimmter Schutzvermerke (insbes. Vormerkung und Widerspruch) sind im materiellen Recht geregelt. Eine dingliche Rechtsänderung im Grundstücksrecht und die besondere dingliche Wirkung treten nur ein, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind und eine inhaltliche Überei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Arten von Nebenleistungen

Rz. 19 Nebenleistungen sind Beträge, die außerhalb des Kapitals zu entrichten sind (vgl. §§ 1115, 1118 BGB); Tilgungsleistungen sind deshalb keine Nebenleistungen.[38] Als mögliche Nebenleistungen sind zu nennen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Neuer Antrag

Rz. 5 Ein völlig neuer Antrag kann weder als Haupt- noch als Hilfsantrag zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden.[6] Ein solcher Antrag ist im Beschwerdeverfahren unzulässig. Über ihn hat zunächst das Grundbuchamt zu entscheiden; wird er gleichwohl mit der Beschwerde verfolgt, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.[7] Neu ist ein Antrag, wenn er die Angele...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Löschung von altrechtlichen Verfügungsbeeinträchtigungen

Rz. 7 Über den Wortlaut des § 5 GBBerG hinaus können weitere Eintragungen und insbes. Verfügungsbeeinträchtigungen vorliegen, an deren Gültigkeit gezweifelt werden kann. Eine einheitliche Regelung liegt hierzu nicht vor, es ist vielmehr nach der jeweiligen Eintragung zu unterscheiden.[10] Bei Verfügungsbeeinträchtigungen des Nachlassrechts (Nacherbenvermerk, Testamentsvollstr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Rz. 48 Mit Erlöschen der durch die Grundschuld gesicherten Forderung beziehungsweise aller in die Sicherungsabrede einbezogenen Forderungen,[114] mithin bei Wegfall des Sicherungszweckes geht die Grundschuld nicht kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer über, sie bleibt in der Hand des Gläubigers (keine analoge Anwendung des § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB).[115] Mit Wegfall des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Erfordernis der ersten Rangstelle nach § 10 ErbbauRG

Rz. 193 Die Eintragung des Erbbaurechts im Grundstücksgrundbuch darf nur an erster Rangstelle erfolgen (§ 10 Abs. 1 ErbbauRG), sofern keine Ausnahme besteht. Andernfalls ist es nichtig[808] und muss als "inhaltlich unzulässig" von Amts wegen gelöscht werden;[809] eine Heilung durch den Vollzug von Rangrücktritten ist nicht möglich. Mit Löschung der inhaltlich unzulässigen Ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Auslegung

Rz. 52 Der gestellte Antrag ist als verfahrensrechtliche Erklärung auslegungsfähig in entsprechender Anwendung des § 133 BGB,[98] auch durch das Beschwerdegericht;[99] dabei genügt es, wenn im Wege der Auslegung der Inhalt bestimmbar ist.[100] Die Auslegung darf sich jedoch nur auf den Wortlaut und Sinn der Urkunde stützen. Außerhalb der Erklärung liegende Umstände dürfen (n...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Darstellung im Datenbankgrundbuch

Rz. 12 So wie bisher, wird auch künftig der Grundbuchinhalt nicht das sein, was in einer bestimmten Ansichtsform tatsächlich wiedergegeben wird, sondern das, was wiedergabefähig gespeichert ist. Im elektronischen Grundbuch werden die Eintragungsinhalte unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Darstellungsinformationen für die unterschiedlichen Ansichtsformen in der Datenbank ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zuständigkeit

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Entziehung der Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis (Insolvenz, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung)

Rz. 94 Insolvenz (§§ 80 ff. InsO), Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB), Entziehung des Verfügungsrechts des Vorerben (§ 2129 BGB) haben als Verfügungsentziehungen[235] folgende Gemeinsamkeiten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Verwirrung bei unterschiedlicher Grundstücksbelastung

Rz. 15 Verwirrungsgefahr besteht demnach mit Rücksicht auf Belastungen der beteiligten Grundstücke. Nach Abs. 1 S. 2 besteht Verwirrung, wenn die Grundstücke mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder mit denselben Rechten, aber in unterschiedlichen Rangverhältnissen belastet sind. Eine unterschiedliche Belastung mit Dienstbarkeiten braucht – wie auch § 7 Ab...mehr