Rz. 57
Die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung richten sich nach Grundbuchverfahrensrecht der GBO und bestimmten öffentlich-rechtlichen Normen (z.B. GrEStG, BauGB, GrdstVG, GVO). Sind sie nicht erfüllt, kann die Eintragung nicht vorgenommen und der darauf gerichtete Antrag muss zurückgewiesen werden. Gegenstand und Umfang der Prüfung und der Eintragungstätigkeit des Grundbuchamtes werden nur durch die Eintragungsvoraussetzungen des Grundbuchverfahrensrechts (und ggf. der erwähnten anderen öffentlich-rechtlichen Normen) bestimmt. In der Regel ergeben sich folgende Voraussetzungen für die Eintragung in das Grundbuch:[107]
▪ | Eintragungsantrag des Betroffenen oder Begünstigten (§ 13 Abs. 1 GBO), |
▪ | Eintragungsbewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, |
▪ | Voreintragung des Betroffenen oder ihre Entbehrlichkeit (§§ 39, 40 GBO) und |
▪ | Eintragungsfähigkeit des einzutragenden Rechts und seines Inhalts sowie in besonderen Fällen |
▪ | bei Briefgrundpfandrechten die Vorlage des Briefes (§§ 41, 42 GBO) und bei Inhaber- oder Orderhypotheken die Vorlage des Inhaber- oder Orderpapiers (§ 43 GBO), |
▪ | nach § 20 GBO bei der Auflassung eines Grundstücks oder der vertraglichen Begründung von Wohnungseigentum (§§ 3, 4 WEG; siehe § 20 GBO Rdn 7) der Nachweis der formgemäßen Einigungserklärungen in öffentlicher Urkunde (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO gilt für die Erklärungen selbst, § 29 Abs. 1 S. 2 für den Nachweis der Auflassungsform [gleichzeitige Anwesenheit vor dem Notar]) und bei der Bestellung, Änderung und Übertragung eines Erbbaurechts der Nachweis der Einigungserklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, |
▪ | Bei Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Eigentümers oder Erbbauberechtigten deren Zustimmung (§ 22 Abs. 2 GBO) in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO und |
▪ | bei der Löschung eines Grundpfandrechts die Zustimmung des Grundstückseigentümers (§ 27 GBO) in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO sowie |
▪ | Vorlage bestimmter öffentlich-rechtlicher Bescheinigungen, z.B. der grunderwerbssteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Abs. 1 S. 1 GrEStG) oder der Bescheinigung der Gemeinde über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 1 S. 2 BauGB). |
Rz. 58
Dies sind Ordnungsvorschriften, deren Beachtung zwar Amtspflicht des Grundbuchamts ist, deren Verletzung aber den Eintritt der materiellen Rechtsänderung nicht hindert. Unterliegt die Verfügung selbst – also das materiell-rechtliche Rechtsgeschäft – einer öffentlich-rechtlichen Genehmigungspflicht (insbes. § 2 GrdstVG oder § 2 GVO in den neuen Bundesländern), so muss diese Genehmigung vorliegen und dem Grundbuchamt nachgewiesen werden. Trägt das Grundbuchamt ein, ohne dass die notwendige Genehmigung erteilt war, so wird das Grundbuch unrichtig (vgl. z.B. § 7 Abs. 2 GrdstVG). Stellt das Genehmigungserfordernis nur eine formelle Voraussetzung dar, ist die Eintragung wirksam. Das ist insbes. bei § 22 GrdEStG und § 28 BauGB der Fall.[108]
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