Leitsatz (amtlich)

1. Soll im Grundbuch ein Gesellschafterwechsel bei einer als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft berichtigend eingetragen werden, kann das Grundbuchamt die Umschreibung von der Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.

2. Geht nach Zurückweisung des Berichtigungsantrags wegen fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung diese beim Grundbuchamt ein, wird aber nicht an das LG weitergeleitet und deshalb bei der dort zwischenzeitlich anhängigen Erstbeschwerdeentscheidung nicht berücksichtigt, sind die Vorentscheidungen aufzuheben.

 

Normenkette

BGB § 705; FGG § 12; GBO §§ 20, 22; GrEStG § 1

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 28.01.2005; Aktenzeichen 26 T 184/04)

AG Offenbach (Beschluss vom 03.09.2004; Aktenzeichen DI-7194-59)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Offenbach am Main - Grundbuchamt - vom 3.9.2004 (Az. DI-7194-59) werden aufgehoben.

 

Gründe

Als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes sind die Antragsteller in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen. In dem Verfahren 20 O 526/01 des LG Darmstadt wurde am 27.3.2002 ein Vergleich geschlossen, durch den der Beteiligte zu 4) seinen Geschäftsanteil auf den Beteiligten zu 1) übertrug. Die unter dem 18.11.2003 beantragte Grundbuchberichtigung hat das Grundbuchamt u.a. von der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte am 19.5.2004 erklärt hatte, er werde die Unbedenklichkeitsbescheinigung sobald als möglich nachreichen, dieses Eintragungshindernis trotz mehrerer Zwischenverfügungen und Fristverlängerung aber nicht erledigt wurde, hat die Grundbuchrechtspflegerin den Antrag mit Beschl. v. 3.9.2004 zurückgewiesen (Bl. 59/22 d.A.)

Die gegen die Zurückweisung eingelegte Beschwerde haben die Antragsteller damit begründet, dass kein Übertragungsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 2a und Abs. 2 GrEStG vorliege. Falls das Finanzamt ein Negativattest erteile, werde es übersandt. Der Beschwerde hat die Grundbuchrechtspflegerin nicht abgeholfen und mit Verfügung vom 22.9.2004 dem LG zur Entscheidung vorgelegt.

Das LG hat mit Beschl. v. 28.1.2005 die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sei zu Recht angefordert worden, da die Übertragung des Gesellschaftsanteils als wesentliche Änderung im Gesellschafterbestand einer GbR, zu deren Vermögen der betroffene Grundbesitz gehört, einen Erwerbsvorgang darstelle, der seiner Art nach eine Grunderwerbssteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1und Abs. 2a GrEStG auslösen könne. Ob die Tatbestandsmerkmale im konkreten Fall tatsächlich erfüllt seien, könne und dürfe das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit nicht überprüfen. Da die für den Vollzug der Grundbuchberichtigung in derartigen Fällen generell erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung trotz Fristverlängerung nicht vorgelegt worden sei, habe das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zu Recht zurück gewiesen.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, die landgerichtliche Entscheidung sei unabhängig von der entschiedenen Rechtsfrage von einer unzutreffenden Grundlage ausgegangen, da mit Schreiben vom 23.9.2004 die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts X. vom 20.9.2004 vorgelegt worden sei.

Auf Anfrage der Berichterstatterin des Senats hat das Grundbuchamt die am 28.9.2004 dort mit dem Anschreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 23.9.2004 eingegangene Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 20.9.2004 im Original übersandt.

Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 78, 80 Abs. 1 S. 3 GBO zulässig.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, denn der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 GBO i.V.m. § 546 ZPO).

Zwar entspricht die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung der Rechtsprechung des Senats (OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.8.2004 - 20 W 304/04), dass das Grundbuchamt die Umschreibung von der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen kann, wenn im Grundbuch ein Gesellschafterwechsel bei einer als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft berichtigend eingetragen werden soll.

Auch wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundbesitz gehört, vollzieht sich die Übertragung des Gesellschaftsanteils dinglich allein durch Abtretung und das Grundbuch ist lediglich hinsichtlich der Zusammensetzung der als Eigentümer eingetragenen Gesellschafter zu berichtigen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rz. 982e, f). Eine Auflassung ist nicht erforderlich (Lambert/Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, 2. Aufl., S. 1026, Rz. 13, m.w.N.), denn es wird mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils über ein Mitgliedschaftsrecht und nicht über das Eigentum an einem Grundstück verfügt (BGH v. 22.11.1996 - V ZR 234/95, MDR 1997, 341 = NJW 1997, 860 [861]; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 719 Rz. 7; Ulmer in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 719 Rz. 26).

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