Rz. 7
Die Löschung von Fremdgrundpfandrechten, aus denen keine Eigentümergrundschulden entstehen können, bedarf keiner Eigentümerzustimmung. Dies gilt insbesondere für Hypotheken nach dem ZGB-DDR (Art. 233 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB), weil diese mit Tilgung der durch sie gesicherten Forderung erlöschen (§ 454 Abs. 2 ZGB),[11] für Grundpfandrechte, die nach § 1181 BGB im Zwangsversteigerungsverfahren erloschen sind[12] und für Grundpfandrechte, mit denen ein durch Zeitablauf erloschenes Erbbaurecht belastet ist.[13] Die Löschung eines nicht rechtswirksam begründeten, im Grundbuch gleichwohl eingetragenen Grundpfandrechts ist nur dann ohne Zustimmung des Eigentümers zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass es nachträglich noch zur Entstehung gelangen kann.[14]
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