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Die Löschung von Fremdgrundpfandrechten, aus denen keine Eigentümergrundschulden entstehen können, bedarf keiner Eigentümerzustimmung. Dies gilt insbesondere für Hypotheken nach dem ZGB-DDR (Art. 233 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB), weil diese mit Tilgung der durch sie gesicherten Forderung erlöschen (§ 454 Abs. 2 ZGB),[11] für Grundpfandrechte, die nach § 1181 BGB im Zwangsversteigerungsverfahren erloschen sind[12] und für Grundpfandrechte, mit denen ein durch Zeitablauf erloschenes Erbbaurecht belastet ist.[13] Die Löschung eines nicht rechtswirksam begründeten, im Grundbuch gleichwohl eingetragenen Grundpfandrechts ist nur dann ohne Zustimmung des Eigentümers zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass es nachträglich noch zur Entstehung gelangen kann.[14]

[11] MüKo/Lieder, BGB, § 1183 Rn 19.
[13] KG MittBayNot 2022, 236.
[14] OLG Karlsruhe FGPrax 2013, 253, wobei das Gericht dies für eine wegen Wuchers nichtige Grundpfandrechtbestellung ausschließt; differenzierender BGH NJW 1982, 2767; a.A., m.E. überzeugender Staudinger/Wolfsteiner, BGB (2009) § 1163 Rn 102.

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