(1) Die Hypothek ist mit der gesicherten Forderung untrennbar verbunden. Sie besteht nur in der jeweiligen Höhe der Forderung einschließlich Zinsen und Nebenforderungen.

 

(2) Erlischt die Forderung, erlischt auch die Hypothek.

 

(3) Wird die, Forderung an einen neuen Gläubiger abgetreten, geht auch die Hypothek auf ihn über. Der Vertrag über die Abtretung bedarf der Beglaubigung und der staatlichen Genehmigung: Die Abtretung der Forderung und der Übergang der Hypothek werden mit Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch wirksam.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im § 454 Abs. 3 Satz 2 die Worte "und der staatlichen Genehmigung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 454 folgende Fassung:

„§ 454. Abhängigkeit der Hypothek von der Forderung. (1) Die Hypothek ist mit der gesicherten Forderung untrennbar verbunden. Sie besteht nur in der jeweiligen Höhe der Forderung einschließlich Zinsen und Nebenforderungen, Als Inhalt der Hypothek kann auch vereinbart werden, daß diese einen veränderten Zinssatz bis zu einem bestimmten Höchstsatz sichert; die Vereinbarung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Erlischt die Forderung, erlischt auch die Hypothek. Die Bestimmung des § 454 a bleibt unberührt.

(3) Wird die Forderung durch Vertrag an einen neuen Gläubiger abgetreten, geht auch die Hypothek auf ihn über. Die Abtretung der Forderung und der Übergang der Hypothek werden mit Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch wirksam.”

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:

„§ 454a. (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen werden.

(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.

(3) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.”

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 454a folgende Fassung:

„§ 454a. (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen werden.

(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.

(3) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen:”

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