Rz. 209

Der künftige schuldrechtliche Anspruch aus einem Leistungsvorbehalt auf Eintragung einer Reallast, wonach der dann neu festgesetzte Erbbauzins zu entrichten ist, kann durch Vormerkung gesichert werden, wenn er nach Inhalt und Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist.[867] Da die Erbbauzinsreallast bereits eine Wertsicherung durch Gleitklausel beinhalten kann, ist die Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer neuen Erbbauzinsreallast durch Vormerkung nur noch in Altfällen aus der Zeit vor der Anpassung des § 9 ErbbauRG an § 1105 BGB gegeben oder wenn heute noch – unnötigerweise – ein Leistungsvorbehalt als Wertsicherung vereinbart wird.[868] Soll im Erbbaugrundbuch eine Vormerkung, die einen schuldrechtlichen Anspruch auf regelmäßige Anpassung des Erbbauzinses sichert, an gleicher Rangstelle durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche dingliche Wertsicherungsklausel (Gleitklausel) ausgewechselt werden, bedarf es der Zustimmung der nachrangig Berechtigten. Die Sicherungsvormerkung kann nicht dafür verwendet werden, der Gleitklausel den Rang der Vormerkung einzuräumen.[869]

Die Bestimmbarkeit ist bei einem Wohnungserbbaurecht hinreichend, wenn die Änderung von einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die sich aus einer Änderung der Lebenshaltungskosten sowie der Löhne und Gehälter ergeben, abhängig ist.[870] Der Anspruch auf Bestellung je einer Reallast für jede künftige Erhöhung des Erbbauzinses kann durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Die erstmalige und die späteren Umschreibungen der Vormerkung in die Reallast erschöpfen ihre Sicherungswirkung für die zukünftigen Erhöhungen nicht.[871] Erfolgt die spätere Erhöhung im Rahmen der vorgemerkten Vereinbarung, so bedarf es einer Vorrangseinräumung nachrangiger Gläubiger nicht.[872]

Sind mehrere rangfolgende Reallasten zugunsten des Eigentümers wegen der Beträge eingetragen, um die der Erbbauzins in der Folgezeit erhöht wurde, so können diese mehreren Reallasten zu einer einheitlichen Reallast als Inhaltsänderung zusammengefasst werden.

 

Beispiele von Bezugsgrößen für die Vormerkungsfähigkeit dieses Anspruchs:[873]

Bestimmter Preisindex für Lebenshaltung, der vom Statistischen Bundesamt oder Landesamt ermittelt wird;[874]
jeweiliges Gehalt einer bestimmten Beamtengruppe[875] oder bestimmter Handwerkerlohn;[876]
Grundstückswert des Erbbaugrundstücks[877] oder eines Grundstücks gleicher Art und Lage;[878]
Mietzins[879] oder Pachtzins;[880]
Umsatzentwicklung auf dem Erbbaugrundstück.[881]
 

Rz. 210

Die Vormerkungsfähigkeit des vereinbarten Anspruchs auf Neufestsetzung des Erbbauzinses richtet sich nach § 883 BGB (siehe § 6 Einl. Rdn 14 ff.).

[867] BGHZ 22, 220; BayObLGZ 1969, 97, 102 = Rpfleger 1969, 241; OLG Hamm FGPrax 1995, 136; OLG Hamm Rpfleger 1995, 499 m.w.N.
[868] Eingehend MüKo/Weiß, ErbbauRG, § 9 Rn 46 ff., 55, 59 ff.
[870] OLG Hamm Rpfleger 1995, 499.
[871] BayObLG Rpfleger 1977, 55 = DNotZ 1978, 239. Dazu OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1978, 312.
[872] LG Marburg Rpfleger 1991, 453.
[873] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1830 ff.; Winkler/Schlögel, Erbbaurecht, § 6 Rn 96 ff.
[874] BGHZ 61, 209 = DNotZ 1974, 90; OLG Celle Rpfleger 1984, 462.
[875] OLG Hamm DNotZ 1964, 346.
[876] OLG Oldenburg DNotZ 1962, 250.
[877] OLG Düsseldorf DNotZ 1976, 539; KG Rpfleger 1976, 244.
[878] OLG Düsseldorf DNotZ 1969, 297.
[879] BGH DNotZ 1960, 380.
[880] OLG Düsseldorf DNotZ 1969, 297.
[881] BGH WM 1973, 999.

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