Rz. 56

Die Voraussetzungen der dinglichen Rechtsänderung bzw. der besonderen dinglichen Wirkung bestimmter Schutzvermerke (insbes. Vormerkung und Widerspruch) sind im materiellen Recht geregelt. Eine dingliche Rechtsänderung im Grundstücksrecht und die besondere dingliche Wirkung treten nur ein, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind und eine inhaltliche Übereinstimmung vorliegt:[106]

Die Einigung der Beteiligten nach § 873 Abs. 1 BGB (ggf. besondere Form nach § 925 Abs. 1 BGB), aber in den besonderen Fällen der §§ 875 Abs. 1, 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 899 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 890, 927 Abs. 2, 928, 1109 Abs. 2, 1132 Abs. 2, 1168 Abs. 2, 1188 Abs. 1, 1196 Abs. 2 BGB, §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 2 WEG und bei den anderen Eigentümerrechten als der Eigentümergrundschuld, die nicht geregelt sind, aber ebenfalls nur einer materiell-rechtlichen Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt bedürfen, genügt die einseitige empfangsbedürftige – materiell-rechtliche! – Willenserklärung, und
die Grundbucheintragung, die das Grundbuchamt grundsätzlich ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorzunehmen hat, ggf. noch
die Zustimmung Dritter (z.B. §§ 876, 1183 BGB, § 9 Abs. 2 WEG),
weitere Voraussetzungen, etwa bei Briefrechten die Übergabe des Briefes (§§ 1117 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB) oder ein Übergabeersatz (§§ 1117 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB), die zugleich eine Alternative zur Eintragung bei späteren Übertragungen und Belastungen bilden (§§ 1154 Abs. 1 S. 1, 1192 Abs. 1 BGB), und
zur Bestellung von Hypotheken außerdem das Entstehen einer Forderung (§ 1163 Abs. 1 S. 1 BGB).

Diese Voraussetzungen sind zwingend. Fehlt eine, wird das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig (§ 894 BGB), auch wenn die formellen Bestimmungen der GBO beachtet wurden. Neben diesen zivilrechtlichen Voraussetzungen müssen bestimmte öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse erfüllt werden (z.B. Genehmigung nach dem GrdstVG, vgl. §§ 1, 2, 7 Abs. 1 GrdstVG); deren Fehlen führt dann zur Grundbuchunrichtigkeit, wenn die Genehmigung materiell-rechtliches Erfordernis des Rechtserwerbs ist (siehe hierzu Rdn 58 ff.).

[106] Staudinger/Chr. Heinze, BGB, § 873 Rn 6 ff., 206 ff.

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