Rz. 8

Nach § 9 Abs. 1 S. 2 GBBerG war der öffentliche Glaube des Grundbuchs hinsichtlich der Nichteintragung der kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeiten suspendiert.[11] Er galt lediglich hinsichtlich des Ranges der einzutragenden Dienstbarkeit.

Seit 1.1.2011 ist auch hinsichtlich der Eintragung der Dienstbarkeiten der öffentliche Glaube des Grundbuchs wiederhergestellt. Bei einem Eigentumswechsel nach diesem Datum erlischt damit eine nicht eingetragene Dienstbarkeit durch gutgläubig lastenfreien Erwerb.[12]

 

Rz. 9

Für das Bescheinigungsverfahren und die Eintragung der Dienstbarkeit aufgrund der Bescheinigung bedeutet dies, dass bei einem Eigentumswechsel nach dem 1.1.2011 die Bescheinigung nicht mehr gelten kann, da durch § 892 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet werden muss, dass die Dienstbarkeit mit dem Eigentumswechsel erloschen ist.[13] Sie kann dann nur auf Bewilligung des nunmehr eingetragenen Eigentümers in das Grundbuch eingetragen werden. Hat der Berechtigte die Eintragung rechtzeitig vor dem 31.12.2010 beim Grundbuchamt beantragt, ist er durch das Prioritätsprinzip des § 17 GBO vor Rechtsverlust geschützt, auch wenn die Dienstbarkeit erst nach 31.12.2010 in das Grundbuch eingetragen wird.

Erfolgte seit 1.1.2011 aber kein Eigentumswechsel, sind nach wie vor das Bescheinigungsverfahren wie auch die Eintragung aufgrund der Bescheinigung möglich.

[11] Bauer/Schaub/Maaß, § 9 GBBerG Rn 11 ff.
[12] KG, Beschl. v. 8.3.2012 – 1 W 640/11, juris; zur Veräußerung bei Wohnungseigentum BGH FGPrax 2015, 241 = NJW-RR 2015, 1497; OLG Thüringen FGPrax 2012, 55 = Rpfleger 2012, 517; zur Kenntnis des Grundbuchamtes OLG Rostock FGPrax 2014, 205 = Rpfleger 2015, 13; zum Erwerb eines Miteigentumsanteils OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.1.2014 – 5 W 83/13, nicht veröff.; allgemein Böhringer, Rpfleger 2011, 403.
[13] BGH FGPrax 2015, 241 = NJW-RR 2015, 1497; OLG Thüringen, Beschl. v. 29.8.2011 – 9 W 356/11, nicht veröff.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2013 – 5 W 68/13, nicht veröff.

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