Rz. 48

Aus den vorstehend dargestellten Grundsätzen ergeben sich für den notwendigen Inhalt der Abtretungserklärung die nachfolgenden Mindestanforderungen, um eine Verwendbarkeit innerhalb des Grundbuchverfahrens sicherzustellen und die Eintragung der Abtretung zu ermöglichen.

 

Rz. 49

a) Der Verfügende muss erkennbar sein, bei mehreren Abtretungen gilt dies für jede Rechtsübertragung.

 

Rz. 50

b) Gleiches gilt für die Person des Abtretungsempfängers oder des Erwerbers des Pfandrechts oder des Nießbrauchs; bei mehreren Abtretungen gilt dies für jede Rechtsübertragung. Eine Blankoabtretung ist weder wirksam noch eintragungsfähig,[88] sie wird erst mit dem Ausfüllen der Urkunde durch einen hierzu Ermächtigten ex nunc wirksam.[89] Ferner geht die überwiegende Ansicht davon aus, es seien zwingend auch sämtliche zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch (§ 15 Abs. 1 GBV) notwendigen Daten anzugeben.[90] Dass das Grundbuchamt diese Informationen benötigt, zeigt bereits § 15 Abs. 1 GBV, da andernfalls die von dieser Vorschrift geforderte Eintragung nicht möglich ist. Allerdings lässt sich weder § 26 GBO noch § 15 Abs. 1 GBV eine Vorgabe dahingehend entnehmen, dass die zur Eintragung erforderlichen Daten notwendigerweise in der Abtretungserklärung enthalten sein müssen. Insoweit ist lediglich erforderlich, dass die Bezeichnung des Gläubigers so konkret in der Abtretungserklärung aufgenommen ist, dass Zweifel hinsichtlich seiner Identität nicht auftreten können. Ist dies aber gewahrt, so kann das Grundbuchamt zwar die Überlassung der entsprechenden Daten verlangen, um die Eintragung § 15 Abs. 1 GBV entsprechend vornehmen zu können, es kann allerdings nicht verlangt werden, dass diese Daten unmittelbar auch in der Abtretungsurkunde enthalten sind. Es ist in der Konsequenz ebenfalls zulässig, dass die Daten in einem anderen Medium, insbesondere in einem Anschreiben des Notars, an das Grundbuchamt übermittelt werden.[91]

 

Rz. 51

c) Der Wille des Verfügenden, das Grundpfandrecht (bzw. bei der Hypothek: die gesicherte Forderung[92]) oder die Forderung zu übertragen bzw. zu belasten, muss sich unzweifelhaft aus der Urkunde ergeben, wobei allerdings eine Auslegung dennoch zulässig ist. Als Nachweis im Sinne des § 26 GBO unbrauchbar ist daher die bloße (Wissens-)Erklärung des eingetragenen Gläubigers gegenüber einem Dritten, dass er das Grundpfandrecht abgetreten habe.[93] Ebenso scheidet eine analoge Anwendung der Norm aus, weil die bloße Wissenserklärung mit einer Willenserklärung nicht vergleichbar ist. Sie ist regelmäßig deshalb auch keine Bewilligung der Eintragung, da auch hierfür ein entsprechendes Willenselement erforderlich ist, dass der Wissenserklärung grundsätzlich fehlt. Nicht erforderlich ist demgegenüber die Verwendung der rechtlich korrekten Begriffe, solange nur das Gewollte klar erkennbar ist, z.B. ist es ohne weiteres ausreichend, wenn die Abtretung "des Briefs" erklärt wird.[94]

 

Rz. 52

Eine Vereinbarung in der Erklärung, die die Grundbucheintragung der Belastung oder Abtretung ausschließt, soll nach teilweise vertretener Ansicht materiell-rechtlich die Wirksamkeit der Verfügung zwar nicht verhindern, einer Grundbuchberichtigung aber gleichwohl im Wege stehen.[95] Dies vermag aber nicht zu überzeugen. Die Auffassung ist daher ebenso wie die Auffassung, die Abtretungserklärung müsse unbedingt und unbefristet erfolgen (Rdn 17), abzulehnen. Bei der von § 26 GBO in den Blick genommenen Abtretungserklärung handelt es sich um eine rein materiell-rechtliche Erklärung, die lediglich als Nachweismittel zur Darlegung einer bestehenden Grundbuchunrichtigkeit dient. Durch die Eintragung im Grundbuch wird lediglich die materiell-rechtlich bereits bestehende Lage nachvollzogen und der im Grundbuch verlautbarte unzutreffende Zustand berichtigt. Infolgedessen können die Beteiligten nicht mit Wirkung gegenüber dem Grundbuchamt vereinbaren, dass die Verwendung der Urkunde im Grundbuchverfahren zur Beseitigung einer bestehenden Grundbuchunrichtigkeit nicht verwendet werden darf, sondern eine derartige Abrede hat bestenfalls schuldrechtlichen Charakter und damit Bedeutung lediglich inter partes. Von Relevanz für die Eintragung im Grundbuch ist eine derartige Bestimmung nur dann, wenn sie dazu führt, dass auch materiell-rechtlich die Abtretung nicht wirksam ist, weil dann der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs nicht erfolgt und daher eine Berichtigung des Grundbuchs nicht möglich ist. Erweist sich allerdings die Abtretung materiell-rechtlich als wirksam, kann die Abtretungserklärung auch dann nach § 26 Abs. 1 GBO zur Grundbuchberichtigung verwendet werden, wenn eine solche Verwendung im Text der Abtretungserklärung ausgeschlossen wird, da der Erklärende insoweit nicht zur Disposition befugt ist.

 

Rz. 53

Eine Bedingtheit oder Befristung der Verfügungs- oder Belastungserklärung hindert entgegen einer verbreiteten Ansicht[96] ihre Verwertbarkeit für die Grundbuchberichtigung nicht (vgl. Rdn 17). Die Verfügungs- oder Belastungserklär...

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