Rz. 4

Die Beibehaltung des Status quo für Grundstücksrechte nach Art. 233 § 3 EGBGB sollte auch für das Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB gelten. Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB gilt das Mitbenutzungsrecht dann als Recht am Grundstück, soweit zu seiner Begründung seinerzeit die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig war. Dies war bei Mitbenutzungsrechten zu einer dauernden Mitbenutzung nach § 321 Abs. 1 S. 3 ZGB stets der Fall, bei vereinbarter vorübergehender Mitbenutzung nur ausnahmsweise. Als Grundstücksrecht gilt daher nur das nach § 321 ZGB bestellte Mitbenutzungsrecht zu einer dauernden Nutzung des Grundstücks in einer bestimmten Beziehung.[9] Das bereits im Grundbuch eingetragene Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB-DDR bleibt nach dem Beitritt mit dem bisherigen Inhalt bestehen, es erfolgte keine Umwandlung in eine Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB. Diese erfolgte nur insoweit, als es das Landesrecht in Ermächtigung des Art. 233 § 5 Abs. 4 EGBGB zuließ.[10] War für eine Grundstücksnutzung kein Mitbenutzungsrecht bestellt worden, konnte dem Nutzer unter den Voraussetzungen der §§ 115 ff. SachenRBerG ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit zustehen.[11] Dieser war wegen des Bestehens eines Mitbenutzungsrechts nach §§ 321, 322 ZGB nur ausgeschlossen, wenn das Recht nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand.[12]

 

Rz. 5

Weil das Mitbenutzungsrecht nach ZGB nicht der Eintragung in das Grundbuch bedurfte, wäre es unsachgemäß gewesen, in dieser Hinsicht die Grundbücher in den neuen Bundesländern sofort und umfassend dem öffentlichen Glauben nach §§ 891, 892 BGB zu unterstellen. Dem wollte Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB für das Mitbenutzungsrecht vorbeugen. Sein Regelungsgehalt lässt sich etwas grob damit ausdrücken, dass der öffentliche Glaube des Grundbuchs in Bezug auf diese Rechte vorläufig nicht gelten sollte. Dieser Ausschluss des guten Glaubens des Grundbuchs sollte befristet gelten. Die Befristung war wie in fast allen überleitungsrechtlichen Vorschriften zunächst auf den Ablauf des 31.12.1996 festgelegt und zuletzt auf den Ablauf des 31.12.2000 verlängert.[13]

 

Rz. 6

Das Grundbuchverfahren zur Eintragung des Mitbenutzungsrechts sollte nach den allgemeinen Regelungen zur Grundbuchberichtigung erfolgen.[14] Daher erforderte und erfordert die Eintragung als Grunddienstbarkeit auch eine entsprechende Bewilligung des Eigentümers.[15] Der Rang des Mitbenutzungsrechts gegenüber anderen Grundstücksrechten richtet sich nach seinem materiellen Entstehungszeitpunkt aus der Zeit vor 3.10.1990. Das ZGB kannte nur Rangvorschriften bezüglich der Aufbauhypothek, § 456 Abs. 3 ZGB, daher kann bezüglich anderer Rechte nur auf das Prioritätsprinzip zurückgegriffen werden, von dem auch § 879 BGB ausgeht. Dies wird auch aus dem durch das 2. VermRÄndG vom 14.7.1992 (BGBl I 1992, 1257) eingefügten Art. 233 § 9 EGBGB deutlich. Für im Grundbuch bereits eingetragene Rechte richtet sich der Rang nach dem Eintragungsdatum, vgl. auch § 879 Abs. 2 BGB. Für nicht eintragungsbedürftige Rechte, wozu auch das Mitbenutzungsrecht gehörte, gilt nach Art. 233 § 9 Abs. 2 EGBGB der materielle Entstehungszeitpunkt für das Rangverhältnis zu anderen Rechten. Für die Eintragung des Mitbenutzungsrechts in einem bestimmten Rang gilt Art. 233 § 5 Abs. 3 S. 2 EGBGB.

[9] BT-Drucks 11/7817, 42.
[10] OLG Sachsen-Anhalt FGPrax 2020, 23 m.Anm Keller = NotBZ 2020, 312 = Rpfleger 2020, 134.
[11] Eingehend Keller/Padberg, Nutzungsrecht an Grundstücken in den neuen Ländern, S. 45 ff.
[13] Allgemein Böhringer, BWNotZ 2008, 70.
[14] Böhringer, NotBZ 2000, 371.

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