(1) Ein Grundstück kann zur Sicherung von Krediten, die von Kreditinstituten für Baumaßnahmen gegeben werden, mit einer Aufbauhypothek belastet werden.

 

(2) Für die Aufbauhypothek gelten die Bestimmungen über die Hypothek entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) Eine Aufbauhypothek hat Vorrang vor anderen Hypotheken. Mehrere Aufbauhypotheken haben gleichen Rang.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 456 Abs. 3 aufgehoben, jedoch folgende Übergangsvorschrift verfügt:

"§ 456 Abs. 3 und § 458 sind bei Aufbauhypotheken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, weiter anzuwenden."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 456 Abs. 3 nochmals aufgehoben.

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