(1) Die Begründung eines Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise (wie Lagerung von Baumaterial, Aufstellen von Gerüsten, Einräumen von Wegerechten und Überfahrtrechten) bedarf der Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten. Die Mitbenutzung kann auch das Unterlassen bestimmter Handlungen durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks zum Inhalt haben. Dauernde Mitbenutzung bedarf eines schriftlichen Vertrages und der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks. Vorübergehende Mitbenutzung bedarf der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks nur dann, wenn dessen Rechte durch die Mitbenutzung beeinträchtigt würden.

 

(2) Kommt eine Vereinbarung über die Mitbenutzung nicht zustande, kann die Einräumung des Rechts auf Mitbenutzung gefordert werden, wenn das im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung benachbarter Grundstücke erforderlich ist. Der Anspruch ist gegen den Nutzungsberechtigten und, soweit die Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks erforderlich ist, auch gegen diesen geltend zu machen.

 

(3) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte kann eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit seine Rechte durch die Mitbenutzung wesentlich beeinträchtigt werden. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

 

(4) Für die Mitbenutzung von Grundstücken zum Zwecke der Durchführung staatlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen, insbesondere der Nachrichtenübermittlung sowie der Energie- und Wasserwirtschaft, gelten die dafür bestehenden besonderen Rechtsvorschriften.

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