Rz. 193

Die Eintragung des Erbbaurechts im Grundstücksgrundbuch darf nur an erster Rangstelle erfolgen (§ 10 Abs. 1 ErbbauRG), sofern keine Ausnahme besteht. Andernfalls ist es nichtig[808] und muss als "inhaltlich unzulässig" von Amts wegen gelöscht werden;[809] eine Heilung durch den Vollzug von Rangrücktritten ist nicht möglich. Mit Löschung der inhaltlich unzulässigen Eintragung ist der Antrag auf Eintragung des Erbbaurechts nicht vollzogen und muss neu verbeschieden werden.

Erste Rangstelle ist ausnahmsweise nicht erforderlich in folgenden Fällen:

 

Rz. 194

§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG: Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben keiner Eintragung bedürfen, können im Rang vorgehen: z.B. altrechtliche Dienstbarkeiten;[810] gesetzliche Vorkaufsrechte; öffentliche Lasten; Vermerke über Verfügungsbeschränkungen z.B. Nacherbenvermerk;[811] nicht Vormerkungen.[812]
Landesrechtliche Ausnahmen: z.B. Hamburg (Art. 42a AGBGB); PreußVO v. 30.4.1919 (GBl S. 1919, 88).[813] Die entsprechende bayerische VO wurde zum 1.1.1982 aufgehoben. In Baden-Württemberg ist von dem Vorbehalt nunmehr Gebrauch gemacht worden.[814]
Gesetzliche Rangverschlechterung: Nach unrechtmäßiger Löschung kann das Erbbaurecht im Rang hinter zwischenzeitlich eingetragenen anderen Rechten wieder eingetragen werden.[815]
Gleichrangige Vorkaufsrechte für den jeweiligen Erbbauberechtigten auf Dauer des Erbbaurechts sind zulässig.[816] Möglicherweise gilt dies auch für sonstige subjektiv-dingliche Rechte für den Erbbauberechtigten.[817]
Bestritten ist, ob andere Vorkaufsrechte Gleichrang haben dürfen.[818] Das Grundbuchamt sollte dies wegen der äußerst unsicheren Rechtslage verhindern.
Eingetragene Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers hindern die Entstehung des Erbbaurechts nicht; dies gilt für die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Umlegungsvermerks nach § 54 Abs. 1 BauGB, die Sanierungs- und Entwicklungsvermerke nach §§ 143, 170 BauGB, den Heimstättenvermerk und auch für den Nacherbenvermerk, weil zu diesen kein Rangverhältnis besteht.[819] Die Bestellung eines Erbbaurechts im Nachrang zu einem Versteigerungsvermerk ist nur mit Zustimmung aller betreibenden Gläubiger möglich.[820]
[808] Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, § 10 Rn 25.
[809] OLG Hamm Rpfleger 1976, 131 = DNotZ 1977, 613; OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1973, 400.
[810] BayObLGZ 1982, 210 = Rpfleger 1982, 339.
[811] OLG Hamm Rpfleger 1989, 232.
[812] Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, § 10 Rn 8.
[813] Aufgehoben in Niedersachsen (VO v. 26.3.1970, GVBl. S. 135) und Schleswig-Holstein (AGBGB 25 I Nr. 11); dazu OLG Hamm DNotZ 1966, 102; OLG Hamburg DNotZ 1967, 373; Staudinger/Rapp, BGB, § 10 ErbbauRG Rn 14; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1735; Winkler, DNotZ 1970, 654.
[814] VO v. 17.1.1994, GBl 49.
[815] BGHZ 51, 50 = Rpfleger 1969, 113.
[816] BGH Rpfleger 1954, 514; NJW 1973, 1838.
[817] Winkler/Schlögel, Erbbaurecht, § 2 Rn 102.
[818] OLG Düsseldorf NJW 1956, 875; Staudinger/Rapp, BGB, § 10 ErbbauRG Rn 8 f.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1738.
[819] LG Hamm Rpfleger 1989, 232 = MittBayNot 1989, 154 = DNotZ 1990, 46 unter Aufgabe seiner früheren Rspr.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1737; Winkler/Schlögel, Erbbaurecht, § 2 Rn 107 ff.
[820] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1737.

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