Rz. 53

Im vorangegangenen Abschnitt ging es darum, dass eine Immobilie auf den Namen beider Partner erworben wird. Gestaltungsbedarf besteht jedoch auch, wenn ein Partner die Immobilie nur deshalb allein erwirbt, weil der andere Partner den Zugriff seiner Kinder aus (geschiedener) Vorehe verhindern möchte, sich jedoch bei der Finanzierung mit engagiert, beispielsweise, indem er das Kaufdarlehen mit unterschreibt und sich ggf. der sofortigen persönlichen Zwangsvollstreckung unterwirft. Dieser Partner, der nur Pflichten übernimmt, jedoch keine dingliche Beteiligung erwirbt, hat ein gesteigertes Sicherungsbedürfnis. Er sollte ein dinglich abzusicherndes Mitbenutzungsrecht (§ 1090 BGB) an der von dem Partner erworbenen Immobilie und eine Absicherung für alle überobligationsmäßigen finanziellen Beiträge erhalten. Die Darlehensansprüche sind durch ggf. nachrangige Sicherungshypothek abzusichern. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass er die Immobilie auch ggf. unentgeltlich nutzt und er daher Miete spart. Denn der andere Lebensgefährte nutzt die Immobilie ebenfalls unentgeltlich, erwirbt jedoch im Laufe der Zeit auch wirtschaftlich durch Tilgung des Darlehens – die auch mit Mitteln des anderen Lebensgefährten erfolgt – das Eigentum (Alleineigentum) an der Immobilie.

 

Rz. 54

Muster 4.10: Darlehen, Hypothek, Mitbenutzungsrecht

 

Muster 4.10: Darlehen, Hypothek, Mitbenutzungsrecht

UVZ-Nr. _________________________/20_________________________

Darlehensvertrag, Sicherungshypothek, Mitbenutzungsrecht

Verhandelt zu _________________________ am _________________________

Vor mir, Notar _________________________ erschienen

_________________________

§ 1 Vorbemerkung, Grundbuchstand

1.

Die Erschienene zu 2. wird aufgrund des Kaufvertrages vom 1. April dieses Jahres des Notars _________________________ in _________________________ – UVZ-Nr. 455 – Eigentümerin des im Grundbuch von _________________________ des Amtsgerichts _________________________ eingetragenen Grundbesitzes Blatt 1234

Gemarkung _________________________ Flur 1

Flurstück 234, Gebäude- und Freifläche, _________________________ 1, groß 523 m2,

2. Dieser Grundbesitz wird aufgrund der Grundschuldbestellung vom 1. April dieses Jahres des Notars _________________________ in _________________________ – UVZ-Nr. 456 – mit einer Grundschuld in Höhe von 125.000 EUR – zugunsten der Stadtsparkasse _________________________ belastet. Der Erschienene zu 1. hat sich in der vorgenannten Urkunde ebenfalls der persönlichen Zwangsvollstreckung unterworfen.

§ 2 Darlehensabrede und Zwangsvollstreckungsunterwerfung

1. Die Erschienenen zu 1. und 2. sind sich einig darüber, dass der zur Finanzierung aufgenommene Darlehensbetrag in Höhe von 125.000 EUR von ihnen beiden zu gleichen Teilen abgetragen wird (Zins- und Tilgungsdienst). Da der Erschienene zu 1. nicht dinglich beteiligt ist, gewährt er auch im Innenverhältnis zu der Erschienenen zu 2. dieser seine Finanzierungsbeiträge nur als Darlehen.
2. Der Darlehensbetrag in Höhe von 62.500 EUR ist bis zu einer etwaigen Beendigung der zwischen den Beteiligten bestehenden, nichtehelichen Lebensgemeinschaft – sei es durch Tod oder sei es durch Trennung – nicht jedoch im Heiratsfalle – zins- und tilgungsfrei. Der vorgenannte Betrag ist abzusichern durch Bestellung einer nachrangigen Sicherungshypothek auf dem vorgenannten Kaufobjekt.
3. Wegen der Zahlung des vorgenannten, schon jetzt bestimmten Darlehensbetrages von 62.500 EUR unterwirft sich hiermit der Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Dem Darlehensgeber kann jederzeit vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, ohne dass es eines besonderen Nachweises bedarf.
4. Die Abtretung der Darlehensforderungen bedarf der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des nachstehend belasteten Grundbesitzes.

§ 3 Sicherungshypothek

1.

Zur Sicherung aller Ansprüche des Darlehensgebers aus den vorgenannten Darlehen bewilligt der Darlehensnehmer und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Sicherungshypothek mit den Zahlungsbestimmungen gemäß § 2 dieser Urkunde zum Höchstbetrag von

EUR 62.500 (in Worten: EUR zweiundsechzigtausendfünfhundert)

und dem Vermerk der Abtretungsbeschränkung gemäß § 2 Absatz 5 dieser Urkunde zu Lasten des vorgenannten Grundbesitzes in das Grundbuch. Die Eintragung soll im Rang nach der am 1. April dieses Jahres durch den Notar _________________________ in _________________________ – UVZ-Nr. 456 – beurkundeten Grundschuld in Höhe von 125.000 EUR zugunsten der Stadtsparkasse _________________________, im Übrigen an rangbereiter Stelle erfolgen.

2. Der Notar ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde getrennt und eingeschränkt zu stellen und sie wieder zurückzunehmen.

§ 4 Mitbenutzungsrecht

1.

Des Weiteren erlaubt die Erschienene zu 2. dem Erschienenen zu 1. auf dessen Lebenszeit die Mitbenutzung der erworbenen Immobilie. Dieses Recht ist dinglich abzusichern durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit auf dem vorgenannten Kaufobj...

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