Rz. 149

Vertreter, deren Vertretungsmacht im Familien- oder Erbrecht gründet, bedürfen bei Grundstücksgeschäften materiell-rechtlich bei Anwendbarkeit deutschen Sachrechts[334] häufig der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungs- oder Nachlassgerichts. Die Genehmigungserfordernisse sind im Einzelnen für die Betreuung geregelt. Im Recht der Vormundschaft (vgl. § 1799 BGB) und Pflegschaft (siehe § 1888 BGB) sowie – mit erheblichen Einschränkungen – der Elternvertretung wird auf sie verwiesen. Die familien- bzw. betreuungs- oder nachlassgerichtliche Genehmigung ist ein Hoheitsakt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Mängel der genehmigten Geschäfte nicht heilt und fehlende Erfordernisse nicht ersetzt. Das Gericht kann nicht gestatten, was das BGB nicht zulässt[335] und mit einem Negativattest keine Genehmigungsfreiheit mit verbindlicher Wirkung bescheinigen.[336]

 

Rz. 150

Genehmigungserfordernisse bei der Elternvertretung sind:[337]

jede Verfügung, also insbesondere jede Auflassung über ein im (Mit-)Eigentum des Minderjährigen stehendes Grundstück, bedarf gem. §§ 1643 Abs. 1, 1850 Nr. 1 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung. Gleiches gilt für die Übertragung und Änderung von Grundstückseigentum, gleich ob durch Auflassung oder auf andere Weise, z.B. Übertragung von Gesamthandsanteil oder gem. § 8 WEG. Für die Auflassung eines in Gesamthandseigentum stehenden Grundstücks kommt es auf die Grundbuchfähigkeit der Gesamthand an: Ist der Minderjährige an einer Erbengemeinschaft beteiligt, ist die Auflassung genehmigungsbedürftig;[338] bei bestehenden Personenhandelsgesellschaften dagegen nicht. Bei der "Außen-GbR"[339] kommt es (bis zum Inkrafttreten des MoPeG[340]) darauf an, ob bereits der Beitritt des Minderjährigen zur Gesellschaft gem. § 1852 Nr. 2 BGB genehmigt wurde (dann grundsätzlich keine Genehmigungsbedürftigkeit) und ob die Verfügung vom Gesellschaftszweck der GbR umfasst ist.[341] Nicht genehmigungspflichtig ist die Vereinigung, Teilung und Bestandsteilszuschreibung, letztere aber doch, wenn dadurch Grundpfandrechte auf das Kindesgrundstück gem. § 1131 BGB erstreckt werden.[342] Auch die Übertragung und Verpfändung des Anwartschaftsrechts, Übertragung und Verpfändung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Auflassung und der Verzicht darauf, der auch in der Aufhebung des schuldrechtlichen Vertrags liegt (vgl. § 1850 Nr. 5 BGB), sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung des Verpflichtungsgeschäfts umfasst i.d.R. auch die nachfolgende Auflassung;[343]
Bestellung, Übertragung, Inhaltsänderung und Aufhebung eines Erbbaurechts und sonstigen grundstücksgleichen Rechts (§ 1850 Nr. 1 BGB);
Bewilligung einer Auflassungsvormerkung am Kindesgrundstück (§ 1850 Nr. 1 BGB);[344] Übertragung, Verpfändung und Löschung der Rechte des Kindes aus der Auflassungsvormerkung (§ 1850 Nr. 2 BGB), nicht jedoch zur vertragsgemäßen Löschung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Kindes im Zuge eines Grundstückserwerbs;
genehmigungsfrei ist der Erwerb eines Grundstücks (§ 1850 Nr. 5 BGB), während der Erwerb von Wohnungseigentum (m.E. auch Wohnungserbbaurechten) generell und von Erbbaurechten[345] – abhängig vom Inhalt des Erbbaurechts – in aller Regel genehmigungsbedürftig sind;

bei Grundpfandrechten am Kindesgrundstück (§ 1850 Nr. 1 BGB) sowohl die Bestellung als auch sämtliche Verfügungen über das Grundpfandrecht:

Bestellung von Grundpfandrechten,[346] auch Eigentümergrundschulden[347] am Kindesgrundstück und auch, wenn die in einem Kaufvertrag enthaltene Belastungsvollmacht bereits genehmigt wurde;[348] nicht Löschungsvormerkung; entgeltlicher Erwerb eines Grundpfandrechts für das Kind (§ 1850 Nr. 6 BGB);
Änderung des Inhalts von Grundpfandrechten, die eine weitere Belastung des Kindesgrundstücks darstellt, z.B. Zinserhöhung, Ausschluss des Kündigungsrechts des Eigentümers, Änderung der Fälligkeit;[349]
Umwandlung von Hypothek oder Rentenschuld in Grundschuld, von Sicherungshypothek in Verkehrshypothek (nicht umgekehrt), weil dadurch Steigerung der Grundstückshaftung eintreten kann;[350]
Bestandsteilzuschreibung eines Kindesgrundstücks zu einem mit Grundpfandrecht belasteten Grundstück wegen § 1131 BGB, aber nicht Vereinigung oder Teilung;
Verpfändung eines Grundpfandrechts (§ 1850 Nr. 1 BGB);[351]
Löschung eines Grundpfandrechts des Kindes (§ 1850 Nr. 1 BGB);[352]

bei Dienstbarkeiten wie bspw. Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Reallast, Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht (siehe § 1850 Nr. 1 BGB) genehmigungspflichtig:

Bestellung dieser Belastungen an Kindesgrundstück,[353] entgeltlicher Erwerb eines solchen Rechts für das Kind (§ 1850 Nr. 5 BGB),
Änderung des Inhalts solcher Rechte an Kindesgrundstück,
Änderung des Inhalts oder Ranges und Aufhebung dieser Rechte, die dem Kind zustehen.

Keine Genehmigung ist erforderlich für die Überlassung der Ausübung eines Nießbrauchs oder Dienstbarkeit und Rangänderung eines dinglichen Rechts an Kindesgrundstück;[354]

sonstige genehmigungspflichtige Vorgänge: Verfügun...

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