Rz. 7

Das Grundbuchamt hat von Amts wegen zu ermitteln, ob der Brief aufgrund der genannten Fälle abhandengekommen ist (§ 26 Abs. 3 S. 1 GBMaßnG). Die Ermittlungen setzen eine Anregung eines Antragsberechtigten nach § 13 GBO im Zusammenhang mit der konkreten Antragstellung, für die der Brief vorgelegt werden müsste, voraus.

Welche Ermittlungen das Grundbuchamt anstellt, um zur Feststellung der notwendigen Tatsachen zu gelangen, liegt i.R.d. § 26 FamFG in seiner Verantwortung. Eine Ermessensentscheidung liegt nicht vor, denn das Grundbuchamt hat nach Abschluss der Beweiserhebung keinen Spielraum in seiner Entscheidung. Das Grundbuchamt hat vielmehr so lange und so tiefgehend zu ermitteln, bis die Tatbestandsvoraussetzungen zu seiner vollen Überzeugung vorliegen oder auch nicht vorliegen. Die Amtsermittlung und die Auswahl der zu erhebenden Beweise und Nachweise stellen kein Ermessen dar.

 

Rz. 8

§ 26 Abs. 3 GBMaßnG schlägt mit dem Aushang an der Gerichtstafel oder der Veröffentlichung in der Tageszeitung oder einer sonstigen Zeitung ein vereinfachtes Aufgebotsverfahren vor. Daneben ist durch den Gläubiger schlüssig darzulegen, dass der Brief unter den genannten Voraussetzungen abhandengekommen ist. Der Tatsachenvortrag muss in sich schlüssig sein. Der Gläubiger kann auch an Eides statt versichern, dass der Brief abhandengekommen ist. In ähnlicher Weise verlangt dies § 468 Nr. 2 und 3 FamFG für das Aufgebotsverfahren.[5] Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass Tatsachen nur dann an Eides statt versichern kann, wer auch über die Tatsachen Kenntnis haben kann. Bspw. können die Erben des Gläubigers das Abhandenkommen nicht ohne weiteres versichern, wenn sie selbst erst nach 1945 geboren worden sind und der Erbfall ebenfalls später eingetreten ist. Sie könnten dann lediglich eine eidesstattliche Versicherung über das Abhandenkommen vom Hörensagen abgeben. Ob dies dem Grundbuchamt für die notwendige Feststellung ausreicht, ist Frage des konkreten Tatsachenvortrags.[6]

 

Rz. 9

In jedem Fall ist der Gläubiger des betreffenden Grundpfandrechtes zu hören. Ein Nachweis des Abhandenkommens allein aufgrund Tatsachenvortrags des Eigentümers, der etwa die Löschung beantragt, genügt nicht. Zu bedenken ist im Übrigen, dass § 26 GBMaßnG lediglich die Briefvorlage des § 41 GBO erleichtert, nicht aber die sonst zur Eintragung erforderlichen Erklärungen ersetzt.[7]

[5] Staudinger/Wolfsteiner, BGB (2019), § 1162 Rn 12, 13.
[6] Allg. zur eidesstattlichen Versicherung auch Böhringer, NotBZ 2012, 241.
[7] Zur Löschung eines umgestellten Grundpfandrechts nach § 18 GBMaßnG OLG Hamm Rpfleger 1983, 146; BayObLG Rpfleger 1998, 157.

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