Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags
1. |
eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist, |
2. |
den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, sowie |
3. |
die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt anzubieten. |
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