Rz. 6

Für die Durchführung des Berichtigungsverfahrens nach § 82a GBO gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Das Grundbuchamt soll grundsätzlich die zur Feststellung des Eigentümers erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen. Es ist hierbei nicht an die für das Antragszwangsverfahren geltenden Beweisvorschriften gebunden. Insbesondere ist im Fall der Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Erbgangs, auch wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 GBO nicht vorliegen, nicht der Nachweis durch Erbschein erforderlich.

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