Leitsatz (amtlich)

Gegen die Ablehnung eines angeregten Amtsverfahrens gemäß § 82a GBO besteht eine Beschwerdeberechtigung nur für denjenigen, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die vorherige Grundbuchberichtigung angewiesen ist, diese aber nicht aus eigener Kraft durch einen Berichtigungsantrag gemäß § 22 GBO herbeiführen kann.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg - Grundbuchamt - vom 1. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Seit dem 28. Dezember 1900 ist die "Witwe des Gastwirts Gustav H., Ida H., geb. Sch.", als Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts Quedlinburg von G. Blatt 1... (zuvor 4...) eingetragenen Flurstücke 42 und 43 der Flur 1 sowie Flurstück 15 der Flur 7 eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 hat der Beteiligte gegenüber dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Quedlinburg beantragt, das Nachlassgericht um Ermittlung der Erben der Eigentümerin zu ersuchen und das Grundbuch von Amts wegen nach § 82a GBO zu berichtigen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die als Eigentümerin eingetragene Ida H. am 22. Juni 1926 verstorben sei. Wer ihr Rechtsnachfolger sei, sei unbekannt. Nach den Angaben von Dietrich B. habe Ida H. drei leibliche Kinder gehabt, darunter Hermann Friedrich Gustav H., verstorben am 8. Mai 1933. Dieser habe zwei Söhne hinterlassen, darunter Gustav Gerhard H., verstorben am 2. März 1968. Jener habe eine Tochter und seine Ehefrau Greta Selma Pauline Luise Karoline H., verstorben am 23. Januar 2000, hinterlassen. Sie habe zwei Söhne hinterlassen, darunter Dietrich B., verstorben am 2. Oktober 2008. Er selbst sei dessen Alleinerbe. Zum Nachweis hat der Beteiligte die beglaubigte Kopie einer Niederschrift des Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Oktober 2008 über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen des Dietrich B. sowie die beglaubigte Kopie eines Testaments des Dietrich B. vom 11. Juli 2000 vorgelegt. Der Beteiligte macht geltend, dass das Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden sei. Das Berichtigungszwangsverfahren biete keine Aussicht auf Erfolg, da die einzelnen Erben und die zum Nachweis der Erbfolge erforderlichen Urkunden erst ermittelt werden müssten.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. April 2019 hat das Amtsgericht Quedlinburg die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Erbenermittlung seitens des Grundbuchamtes nicht vorgesehen sei. Der Beteiligte sei in der Pflicht, die erforderlichen Erbnachweise beizubringen. Die vorgelegte Verfügung von Todes wegen des Dietrich B. sei unvollständig und als Erbnachweis nach Ida H. auch nicht ausreichend. Eine Grundbuchberichtigung sei keine Handlung von Amts wegen, sondern erfolge nur auf Antrag und entsprechende Nachweise.

Hiergegen hat sich der Beteiligte mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 gewandt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss fehlerhaft sei, weil das Ermessen nach § 82a Satz 2 GBO nicht ausgeübt worden sei. § 82a GBO setze keinen Nachweis der Antragsberechtigung voraus, regele vielmehr ein Tätigwerden des Grundbuchamts von Amts wegen. Er habe im Verfahren vor dem Amtsgericht Quedlinburg (GE-4... -2) die ihm möglichen Erbnachweise vorgelegt. Laut Schreiben des Amtsgerichts vom 8. Juli 2013 fehlten nur Erbnachweise nach Ida H. und nach Paul Heinz Hermann G., dieser verstorben am 11. Juni 1940. Ihm sei es unmöglich, die nach § 352 FamFG für einen Erbschein erforderlichen Angaben zu den seit langem verstorbenen Erblassern lückenlos zu beweisen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung vom 1. November 2019 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur ergänzenden Begründung hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung eine Grundbuchberichtigung von Amts wegen gemäß § 82 GBO nur in Ausnahmefällen in Betracht komme und ein entsprechendes Verlangen auch nur einer Anregung gleichkomme. Grundsätzlich dürfe die Erbscheinsbeschaffung nicht dem Grundbuchamt auferlegt werden. Zur Erbenermittlung könne das Nachlassgericht in Anspruch genommen werden, allerdings sei das Ermittlungsergebnis nicht verbindlich wie ein Erbschein. Außerdem werde auf die in der Akte hinterlegten Rechercheunterlagen hingewiesen.

II. Die Beschwerde des Beteiligten ist unzulässig.

Gegen die Ablehnung der Einleitung eines angeregten Amtsverfahrens gemäß § 82a GBO ist zwar grundsätzlich die Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO statthaft. Dabei ist aber nur beschwerdeberechtigt, wer zur Durchsetzung seiner Rechte auf die vorherige Grundbuchberichtigung angewiesen ist, diese aber nicht aus eigener Kraft durch einen Berichtigungsantrag gemäß § 22 GBO herbeiführen kann (z. B. Schneider, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., Rdn. 13 zu § 82a GBO; Demharter, GBO, 31. Aufl., Rdn. 25 zu §§ 82 ff. GBO; Sternal, in: Keller/ Munzig, GBO, 8. Aufl...

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