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Nach Grundbuchrecht richtet sich die Frage, ob der Auflassungsempfänger eingetragen wird, nach Sachenrecht ob er Eigentum erwirbt, nach Schuld- und Sachenrecht, ob er durch eine eingetragene Vormerkung wirklich gesichert ist, nach Schuldrecht ob er auf Verschaffung des Eigentums einen Anspruch (§§ 241, 194 BGB) hat und das Eigentum behalten darf. Denn wenn der Auflassungsempfänger das Eigentum ohne Rechtsgrund erhalten hat, kann der Veräußerer die Rückübereignung verlangen (§ 812 BGB) und seinen Rückübereignungsanspruch erforderlichenfalls aufgrund einstweiliger Verfügung durch Vormerkung sichern lassen (§ 885 Abs. 1 BGB; siehe hierzu auch Rdn 11).

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