Rz. 6

§ 27 GBO gilt nur für im Grundbuch eingetragene Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die einem Dritten zustehen oder zustanden und für das Pfandrecht an dem Entschädigungsanspruch gemäß § 29 ErbbauRG.[6] Kommt es zu einer sog. Zinsgrundschuld neben der Kapitalgrundschuld, gilt § 27 GBO nur für die Kapitalgrundschuld, da die Zinsgrundschuld nur außerhalb des Grundbuchs besteht.[7] Es ist gleichgültig, ob es sich um ein Buch- oder Briefrecht, Einzel- oder Gesamtbelastung, Verkehrs- oder Sicherungshypothek, Zwangs- (§§ 867, 868 ZPO)[8] oder Arresthypothek (§ 932 Abs. 1 und 2 ZPO) handelt. § 27 GBO ist auch zu beachten, wenn ein auf der Grundlage von § 29 ErbbauRG eingetragener Vermerk über die Verpfändung der Entschädigungsforderung gelöscht werden soll, die infolge des Erlöschens eines Erbbaurechts entsteht und an der sich die Grundpfandrechtshaftung fortsetzt.[9] Für andere Rechte gilt § 27 GBO nicht, also insb. nicht für Reallasten und auch nicht für Vormerkungen oder Widersprüche, die sich auf ein Grundpfandrecht beziehen, weil bei ihrer Löschung kein Eigentümerrecht verloren zu gehen droht, vgl. Rdn 7.[10]

Zur Löschung von Eigentümergrundpfandrechten ist generell nur die Bewilligung i.S.d. § 19 GBO des Eigentümers erforderlich. Eine besondere "Zustimmungserklärung" darüber hinaus ist nicht erforderlich.

[6] KG MittBayNot 2022, 236.
[7] OLG Hamm RNotZ 2016, 210; OLG Nürnberg MittBayNot 2012, 126 m. krit. Anm. Wolfsteiner.
[8] OLG München BeckRS 2015, 08315.
[9] KG MittBayNot 2022, 236.
[10] Güthe/Triebel, GBO, § 27 Rn 3.

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