Rz. 5

Ein völlig neuer Antrag kann weder als Haupt- noch als Hilfsantrag zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden.[6] Ein solcher Antrag ist im Beschwerdeverfahren unzulässig. Über ihn hat zunächst das Grundbuchamt zu entscheiden; wird er gleichwohl mit der Beschwerde verfolgt, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.[7] Neu ist ein Antrag, wenn er die Angelegenheit zu einer anderen macht, als diejenige es war, welche Gegenstand der Entscheidung erster Instanz gewesen ist,[8] Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist.

 

Rz. 6

In Antragsverfahren bestimmt sich der Verfahrensgegenstand nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt.[9] Entsprechend kann im Beschwerdeverfahren kein neuer Eintragungsantrag gestellt werden,[10] da es an einer der Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglichen Ausgangsentscheidung des Grundbuchamt fehlt.[11] Dagegen liegt kein unzulässiger neuer Antrag vor, wenn ein Berichtigungsantrag nicht mehr auf den Nachweis der Unrichtigkeit, sondern nunmehr auf die Bewilligung des Betroffenen gestützt wird oder umgekehrt.[12] Um einen neuen Antrag handelt es sich hingegen, wenn statt der Eigentumsübertragung in Verbindung mit einem Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück die Eigentumsübertragung in Verbindung mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingetragen werden soll.[13] Der Antrag auf Eintragung eines neuen Eigentümers aufgrund einer Auflassung ist ein neuer im Beschwerdeverfahren unzulässiger Antrag gegenüber dem bisherigen im Wege der Berichtigung verfolgten Antrag aufgrund eines Erbausweises.[14] Gleiches gilt für den Antrag auf Auskunft anstelle des ursprünglichen Grundbucheinsichtsantrages.[15]

 

Rz. 7

In Amtsverfahren ist maßgeblich, ob die von dem Beteiligten angeregte bzw. die von dem Grundbuchamt in Betracht gezogene Maßnahme identisch bleiben.[16] Daher kann im Beschwerdeverfahren, in dem die Ablehnung einer beantragten Grundbuchberichtigung angegriffen wird, nicht erstmals als weiterer Verfahrensgegenstand die Grundbuchberichtigung im Amtsverfahren nach §§ 82 ff. GBO eingeführt werden;[17] ebenso scheidet im Beschwerdeverfahren ein Übergang vom Amtslöschungsverfahren in das Antragsverfahren nach §§ 13, 22 GBO aus.[18]

[6] KG FGPrax 1997, 87; Demharter, § 74 Rn 6.
[7] St. Rspr. z.B.: BGH Rpfleger 1958, 216; BayObLG MittBayNot 1978, 155; KG FGPrax 1997, 87; KG FGPrax 1995, 219; KGJ 52, 124; KG JFG 4, 420; OLG Hamm NJW-RR 1994, 271; OLG Hamm Rpfleger 1953, 129; OLG Jena FGPrax 1996, 170.
[8] St. Rspr. z.B.: BGH FGPrax 2011, 202; BGH FGPrax 2011, 78; BGH NJW 1980, 891; BayObLGZ 1994, 73, 78; KG FamRZ 2011, 827; OLG Köln NJW 1963, 541; OLG Zweibrücken FGPrax 2003, 36.
[9] Hügel/Kramer, § 74 Rn 9.
[10] BayObLG DNotZ 1999, 822; OLG Hamm NJW-RR 1994, 271; OLG Jena FGPrax 1996, 71.
[12] Demharter, § 74 Rn 6.
[14] OLG Hamm Rpfleger 1953, 129.
[15] KG FGPrax 1997, 87.
[16] Hügel/Kramer, § 74 Rn 10; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 74 Rn 5.
[17] OLG Hamm NJW-RR 1994, 271.
[18] OLG Jena FGPrax 1996, 170.

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