Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlung Eigentümergrundschuld zur Fremdgrundschuld nach Eigentumsübertragung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Durch die Befriedigung des Gläubigers einer Zwangshypothek entsteht eine Eigentümergrundschuld zugunsten des Eigentümers des belasteten Grundstücks. Diese wird nach Übertragung des Eigentums auf einen neuen Eigentümer zu einer Fremdgrundschuld, die dem früheren Eigentümer zusteht und durch dessen Gläubiger gepfändet werden kann.

2. Ein Verstoß des Grundbuchamts gegen § 17 GBO ermöglicht nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO.

 

Normenkette

BGB § 1163 Abs. 1, § 1177 Abs. 1, § 1192 Abs. 1; GBO §§ 17, 53 Abs. 1; ZPO § 830 Abs. 1, § 857 Abs. 6

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Er hat der Beteiligten zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 26.501,30 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Am 10.3.1998 wurde in Abt. III als lfde. Nr. 13 auf dem damals noch im Eigentum des Beteiligten zu 1) stehenden betroffenen Grundstück eine Zwangssicherungshypothek über 51.823,03 DM für die Gesellschafter der Beteiligten zu 3) als Mitgläubiger gem. § 432 BGB eingetragen. Die zugrunde liegende Forderung wurde im Juni 1998 durch den Beteiligten zu 1) gezahlt.

Mit UR-Nr .../1999 des Notars A, O1, vom 4.11.1999 (Bl. 274-279 d.A.) übertrug der Beteiligte zu 1) das betroffene Grundstück mit allen Belastungen auf den Beteiligten zu 2), seinen Sohn. Unter XII dieses Vertrages wies der Notar darauf hin, dass für die übernommenen Verpflichtungen die zugrunde liegenden Darlehensverträge weiterbestehen. Der Beteiligte zu 2) übernahm die dingliche Haftung. Am 20.12.1999 wurde für den Beteiligten zu 2) die Auflassungsvormerkung eingetragen.

Mit am 30.3.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz wurden die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten zu 2) und die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt (Bl. 337 d.A.). Das Grundbuchamt wies den Urkundsnotar auf Probleme im Zusammenhang mit möglicherweise entstandenen Eigentümerrechten des Beteiligten zu 1) hin und empfahl, im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetragene Belastungen die beantragte Löschung der Auflassungsvormerkung zu überdenken. Der Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung wurde am 25.4.2000 zurückgenommen. Zu UR-NR .../2000 des Urkundsnotars vom 29.8.2000 (Bl. 361, 362 d.A.), bei der eine Notariatsangestellte auf Grund der ihr im Vertrag vom 4.11.1999 erteilten Vollmacht handelte, trat der Beteiligte zu 1) seine Ansprüche aus bis zur Eigentumsumschreibung entstandenen Eigentümergrundschulden sowie seine Ansprüche auf Rückübertragung oder Verzicht auf Grundpfandrechte samt Ansprüchen auf Herausgabe der Grundpfandrechtsbriefe an den Beteiligten zu 2) ab, der die Abtretung annahm. Der Beteiligte zu 1) bewilligte und der Beteiligte zu 2) beantragte die Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Vorsorglich bewilligte der Beteiligte zu 1) die spätere Löschung der übernommenen Grundpfandrechte im Grundbuch. Die Eintragung der Abtretung wurde am 1.9.2000 beim Grundbuchamt beantragt (Bl. 360 d.A.), aber nicht im Grundbuch vollzogen. Die Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 2) erfolgte am 7.9.2000. Unter dem 3.5.2004 (Bl. 409 ff. d.A.) beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die Löschung des Rechts III/13. Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 14.6.2004 (Bl. 424 d.A.) zurück mangels Löschungsbewilligung der eingetragenen Berechtigten bzw. einer sie ersetzenden gerichtlichen Entscheidung. Mit Beschl. v. 26.8.2004 - 7 T 172/04 - wies das LG die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurück (Bl. 431-433 d.A.). Mit Antrag vom 4.1.2005 (Bl. 440 ff. d.A.) beantragten die Gesellschafter der Beteiligten zu 3) die Eintragung der Pfändung der Grundschuld Abt. III Nr. 13 zu ihren Gunsten einschließlich einer Grundbuchberichtigung dahin, dass Berechtigter der Grundschuld der Beteiligte zu 1) sei. Nach Vorlage löschungsfähiger Quittungen erfolgte am 16.3.2005 die Eintragung des Beteiligten zu 1) als Berechtigter der Grundschuld Abt. III Nr. 13 sowie die Eintragung der Pfändung des Rechts zugunsten der Gesellschafter der Beteiligten zu 3).

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen diese Eintragungen beantragt und geltend gemacht, die nach Befriedigung der Gläubiger durch den Beteiligten zu 1) entstandene Eigentümergrundschuld sei durch den Vertrag vom 4.11.1999 auf den Beteiligten zu 2) übergegangen. Daher sei das Grundbuch sowohl hinsichtlich der Eintragung des Beteiligten zu 1) als Berechtigtem der Grundschuld als auch hinsichtlich der Eintragung der Pfändung unrichtig.

Die Beteiligte zu 3) ist der Beschwerde entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass in dem Vertrag vom 4.11.1999 keine Übertragung der Grundschuld enthalten sei, jedenfalls fehle es an der Eintragung der Abtret...

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