Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für Rangrücktritt einer Grundschuld Verfahrensgang

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 880 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB ist beim Rücktritt einer Grundschuld die dingliche Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten sowie des Eigentümers erforderlich. Hinsichtlich einer zurücktretenden Briefgrundschuld ist der Brief schon zwecks Prüfung der Bewilligungsberechtigung des Gläubigers vorzulegen, da das Briefrecht gemäß § 1154 BGB auch außerhalb des Grundbuchs übertragen werden kann.

 

Normenkette

BGB §§ 880, 894, 1117, 1154-1155, 1192; GBO §§ 41-42, 53, 62, 71

 

Tenor

Der Beschluss vom 02.10.2015 wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, antragsgemäß einen Amtswiderspruch hinsichtlich des im Grundbuchblatt vermerkten Rangrücktritts der in Abt. III lfd. Nr. 4 eingetragenen Briefgrundschuld hinter die in Abt. III lfd. Nr. 5 eingetragene Grundschuld einzutragen.

 

Gründe

I. Als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes ist in Abt. I lfd. Nr. 1 Herr A eingetragen.

A hat mit Bestellungsurkunde vom 27.03.2015 die Eintragung einer Eigentümerbriefgrundschuld i.H.v. 40.000,- EUR an rangbereitester Stelle bewilligt und beantragt. In dieser Urkunde heißt es, es solle ein Grundschuldbrief gebildet und seitens des Grundbuchamts dem verfahrensbevollmächtigten Notar zu treuen Händen ausgehändigt werden (UR-Nr. 1/15 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 97 ff. d.A.). Die Eintragung der Eigentümergrundschuld erfolgte am 02.04.2015 in Abt. III lfd. Nr. 4.

Am 09.06.2015 bewilligte A eine Grundschuld ohne Brief i.H.v. 100.000,- EUR zu Gunsten der Bank1 (Beteiligte zu 2). In Ziff. 8 der notariellen Urkunde verfügte er, dass diese Grundschuld im Rang vor der in Abt. III lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden solle, und bewilligte und beantragte diesbezüglich die Eintragung der Rangänderung im Grundbuch (UR-Nr. 2/15 des Notars B, Bl. 105 ff. d.A.). Am 19.06.2015 wurde diese Grundschuld zu Gunsten der Beteiligten zu 2) in Abt. III lfd. 5 des Grundbuchblattes mit dem Zusatz "Rang vor Abt. III Nr. 4" eingetragen. Bezüglich der in Abt. III unter lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschuld wurde ebenfalls am 19.06.2015 der Vermerk eingetragen "Rang nach Abt. III Nr. 5". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notariellen Urkunden Bezug genommen.

Am 14.10.2015 erfolgte im Hinblick auf die in Abt. III unter lfd. Nr. 4 eingetragene Grundschuld die Eintragung der Veränderung "Abgetreten an C" (den Beschwerdeführer).

Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Datum vom 27.03./31.03.2015 hat A die Eigentümerbriefgrundschuld über 40.000,- EUR an den Beschwerdeführer abgetreten (UR-Nrn. 3/15 und 4/15 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 119 ff. d.A.). Da in dieser Abtretungsurkunde das Grundbuchblatt ... aufgeführt war und nicht das hier streitgegenständliche Blatt ..., hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Datum vom 17.08.2015 einen Nachtragsvermerk gemäß § 44a BeurkG erstellt und in diesem richtiggestellt, dass sich die Abtretung auf die im streitgegenständlichen Grundbuch Blatt ... in Abt. III lfd. Nr. 4 eingetragene Grundschuld bezieht und nicht auf das Grundbuchblatt ... (UR-Nr. 4/15 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 118 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar Beschwerde eingelegt gegen die am 19.06.2015 erfolgte Eintragung der Rangänderung in Abt. III des streitgegenständlichen Grundbuchblattes, wonach die unter lfd. Nr. 4 eingetragene Briefgrundschuld im Rang nach der unter lfd. Nr. 5 eingetragenen Grundschuld steht (Bl. 116 f. d.A.). Er hat ausgeführt, nach der am 27.03./31.03.2015 erfolgten Abtretung der Eigentümerbriefgrundschuld über 40.000,- EUR an den Beschwerdeführer und Aushändigung des Grundschuldbriefes an diesen sei die Rangänderung hinsichtlich der der Beteiligten zu 2) eingeräumten Grundschuld ohne Zustimmung des materiell Berechtigten, nämlich des Beschwerdeführers, erfolgt und zudem ohne die gebotene Vorlage des Grundschuldbriefes. Es sei daher hinsichtlich der erfolgten Rangänderung ein Amtswiderspruch nach § 53 GBO einzutragen.

Mit Schreiben vom 31.08.2015 (Bl. 122 d.A.) hat der Grundbuchrechtspfleger um Vorlage des Grundschuldbriefes gebeten und die Auffassung vertreten, die Abtretung vom 27.03./31.03.2015 sei unwirksam, da die Grundschuld erst am 02.04.2015 im Grundbuch eingetragen worden und die Briefübergabe noch später erfolgt sei. Insofern sei die Grundschuld im Zeitpunkt der "Abtretung" überhaupt noch nicht entstanden und habe somit auch nicht abgetreten werden können. Ein nachträgliches Wirksamwerden der Abtretung sehe das Gesetz nicht vor. Abgetreten sei zudem eine in Bl. ... einzutragende Grundschuld. Eine solche Grundschuld sei nicht eingetragen worden. Eine bloße notarielle Berichtigung der Eintragungsstelle nach § 44a BeurkG mache die Abtretungserklärung auch nicht richtig.

Mit Beschluss vom 02.10.2015 hat der Grundbuchre...

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