Rz. 19
Nebenleistungen sind Beträge, die außerhalb des Kapitals zu entrichten sind (vgl. §§ 1115, 1118 BGB); Tilgungsleistungen sind deshalb keine Nebenleistungen.[38] Als mögliche Nebenleistungen sind zu nennen:
▪ | Zinsen. Sie können in einem Prozentsatz oder in einem wiederkehrenden Festbetrag vereinbart werden.[39] Soweit es sich um gesetzlich geschuldete Zinsen handelt (§ 246 BGB), sind sie nicht eintragungsfähig (§ 1118 BGB). Der Verzugszins des § 288 BGB, der nicht[40] dem gesetzlichen Zins von 4 % (§ 246 BGB) entspricht, ist dagegen wie ein vereinbarter Zinssatz in das Grundbuch einzutragen.[41] Strafzinsen bei unpünktlicher Zahlung sind eintragungsfähig, sofern ihr Entstehen von einem Verschulden (Vertretenmüssen) des Eigentümers abhängt.[42] Die Zinsen der Hypothekenforderung unterliegen der Verjährung (§ 902 Abs. 1 S. 2 BGB)[43] ebenso wie die gesicherte Forderung (beachte aber § 216 Abs. 1 BGB).[44] |
▪ | Kündigungskosten; sie gehören im Rahmen der dinglichen Rechtsverfolgung zu den von § 1118 BGB erfassten Nebenforderungen (vgl. auch § 10 Abs. 2 ZVG).[45] |
▪ | Auszahlungsentschädigung; sie besteht in einem Entschädigungsbetrag für eine höhere Darlehensauszahlung und ist eintragbar.[46] |
▪ | Verwaltungskostenbeiträge; sie sind eintragbar als Prozentsatz oder als Geldbetrag.[47] |
▪ | Bürgschaftsgebühren; eintragungsfähig.[48] |
▪ | Disagio; das Disagio – auch als Auszahlungsverlust oder Damnum bezeichnet – stellt eine Vorauszahlung von Zinsen dar, da der Darlehensnehmer nicht den vollen Betrag des Darlehens erhält, ihn aber zurückzahlen muss;[49] als Ausgleich ist der Nominalzins der Forderung niedriger bemessen.[50] In dieser Form ist das Disagio Teil der Hauptforderung und nicht selbstständig eintragungsfähig.[51] Als Nebenleistung kann es eintragungsfähig sein, wenn der Darlehensgeber den Betrag zwar auszahlt, die Tilgung der Darlehenssumme aber bis zur (vorrangig zu zahlenden) Begleichung des Disagios aussetzt.[52] |
▪ | Geldbeschaffungskosten; eintragungsfähig.[53] |
▪ | Vorfälligkeitsentschädigung; eintragungsfähig.[54] |
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