Rz. 20

Für die (siehe Rdn 1 ff.) zeitlich beschränkbaren Rechte gilt im Einzelnen:

a) Beim Nießbrauch besteht unstreitig die Möglichkeit von Rückständen (Mietzinsen, Hypothekenzinsen).[69] Daher ist der Nießbrauch von § 23 GBO eingeschlossen, so dass eine sofortige Löschung nur bei einer vereinbarten Löschungserleichterung zulässig ist.
b)

Bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (zu Grunddienstbarkeiten im Rahmen des § 24 GBO siehe § 24 GBO Rdn 12) sind Rückstände grundsätzlich ausgeschlossen.[70] Die Möglichkeit von Rückständen besteht aber ausnahmsweise dann, wenn eine Unterhaltungspflicht des Eigentümers nach §§ 1090 Abs. 2, 1021 Abs. 1 S. 1 BGB dinglich vereinbart wurde (was eine Eintragung, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 874 BGB, voraussetzt).[71] Der Grund liegt darin, dass im Fall einer aufgrund einer Leistungsstörung eintretenden Umwandlung jener Leistungspflicht in eine Geldschuld dieser Zahlungsanspruch fortbesteht und durch die insoweit in der Dienstbarkeit enthaltene Reallast (§§ 1090 Abs. 2, 1021 Abs. 2 BGB) dinglich gesichert wird.[72] Es geht also vorliegend gerade nicht um Ansprüche aus einer Aufwendungskondiktion im Fall der Ersatz- oder Selbstvornahme durch den Dienstbarkeitsberechtigten, da diese rein persönlicher Natur sind und von den Erben ohne weiteres erworben werden; sie können daher im Gegensatz zu den durch die Reallast gesicherten Ansprüchen keine Rückstände im Sinne des § 23 GBO bilden. Rückstände sind aber wiederum ausgeschlossen, soweit die Parteien ein Erlöschen etwaiger Rückstände mit dem Stammrecht verabredet haben (siehe Rdn 26).[73]

Die vorstehenden Grundsätze gelten insbesondere für ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.[74] Umfasst das Wohnungsrecht Berechtigungen der in § 1093 Abs. 3 BGB beschriebenen Art, so sind Rückstände sogar typischerweise nie ausgeschlossen, da in diesem Fall stets eine dingliche Unterhaltungspflicht für solche Anlagen besteht, die für die Nutzung der Räume unerlässlich sind (z.B. Zentralheizung, Ver- und Entsorgungsleitungen, Treppenaufgänge usw.).[75] Ebenso kann sich die Möglichkeit von Rückständen daraus ergeben, dass die Beteiligten als Inhalt des Wohnungsrechts vereinbart haben, dass für den Fall der Aufgabe des Wohnungsrechts dem Berechtigten eine angemessene Geldrente zu gewähren ist,[76] oder landesrechtliche Bestimmungen dies vorsehen.[77]

c) Teilweise wird davon ausgegangen, subjektiv-persönliche Vorkaufsrechte könnten keine Rückstände bilden.[78] Begründet wird dies damit, dass dem dinglichen Vorkaufsrecht lediglich Vormerkungswirkung zukomme und dieses daher ebenso wie die Vormerkung zu beurteilen sei.[79] Diese Auffassung vermag allerdings nicht zu überzeugen.[80] Das dingliche Vorkaufsrecht erschöpft sich nicht in einer Vormerkungswirkung für ein bestehendes Vorkaufsrecht, sondern begründet die entsprechende Rechtsposition zum Vorkauf selbst.[81] Anders als die Vormerkung stellt das dingliche Vorkaufsrecht damit nicht nur ein Sicherungsrecht dar, das eine zuvor bestehende schuldrechtliche Position erfordert, sondern enthält diese selbst. Infolgedessen sind Rückstände, insbesondere ein fortbestehendes, ausgeübtes Vorkaufsrecht auch nach dem Erlöschen denkbar, so dass auch das dingliche Vorkaufsrecht grundsätzlich unter § 23 GBO zu fassen ist.[82]
d) Die Rückstandsfähigkeit von Grundpfandrechten ist grundsätzlich unbestritten.[83] Zu den denkbaren Rückständen gehören insbesondere noch zu entrichtende Zinsen, die auf das Grundpfandrecht anfallen. Infolgedessen kann eine auf den Tod des Berechtigten befristete Hypothek oder Grundschuld nur dann ohne Beachtung der Jahresfrist im Grundbuch gelöscht werden, wenn eine entsprechende Löschungserleichterung vereinbart und eingetragen ist.
e) Rückstandsfähig sind auch Pfandrechte an verpfändungsfähigen Grundstücksrechten.[84] Das Bestehen von Rückständen ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Pfandrecht deswegen nicht mehr bestehen kann, weil der Pfandgegenstand (den allein die dingliche Haftung für die Rückstände treffen könnte) untergegangen ist.[85]
f) Ebenso rückstandsfähig sind subjektiv-persönliche Reallasten (desgleichen subjektiv-dingliche Reallasten im Rahmen des § 24 GBO, siehe § 24 GBO Rdn 12).[86]
g) Im Fall des Erlöschens des Erbbaurechts haftet nach § 28 ErbbauRG das Grundstück für die Entschädigungsforderung nach § 27 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG. Sofern diese nicht ausnahmsweise (im Rahmen der durch § 27 Abs. 2 ErbbauRG gesetzten Schranken) wirksam ausgeschlossen wurde, darf die Löschung des Erbbaurechts nur zugleich mit der Eintragung der Entschädigungsforderung und gegebenenfalls der auf ihr lastenden Rechte erfolgen.[87] §§ 23, 24 GBO sind hier jedoch schon deshalb nicht anwendbar, weil das Erbbaurecht grundsätzlich nicht auf die Lebenszeit einer Person befristet werden kann, da einer solchen Vereinbarung § 1 Abs. 4 ErbbauRG in analoger Anwendung entgegensteht (näher Rdn 7).
h) Da bei Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten richtigerweise eine Befristung auf die Lebensdauer des Berecht...

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