Rz. 4

Die Beschränkung des Rechts auf die Lebenszeit des Berechtigten kann auf der gesetzlichen Ausgestaltung oder einem – soweit zulässig – vereinbarten Rechtsinhalt beruhen. Im Einzelnen:

 

Rz. 5

a) Kraft Gesetzes sind auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt (wobei eine kürzere Dauer ohne weiteres vereinbart werden kann[18]):

aa) der Nießbrauch (§ 1061 S. 1 BGB), und zwar ohne die Möglichkeit einer vereinbarten Vererblichkeit,[19]
bb) beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§ 1090 Abs. 2, 1061 S. 1 BGB), gleichfalls ohne die Möglichkeit einer vereinbarten Vererblichkeit,[20]
cc) subjektiv-persönliche Vorkaufsrechte (§§ 1098 Abs. 1 S. 1, 473 S. 1 BGB), allerdings mit der Möglichkeit einer vereinbarten Vererblichkeit (§ 473 S. 1 BGB a.E.), die nach §§ 1098 Abs. 1 S. 1, 473 S. 2 BGB bei der Bestellung auf eine bestimmte Zeit im Zweifel anzunehmen ist; problematisch ist bei Vorkaufsrechten jedoch die Rückstandsfähigkeit (siehe dazu Rdn 15 ff., 20).

Soll eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder ein Nießbrauch auch den Erben des Berechtigten zustehen, so ist dies nur in der Weise möglich, dass eine Wiederbestellungsverpflichtung des Eigentümers schuldrechtlich vereinbart wird, die ihrerseits mittels Dienstbarkeit gesichert werden kann.

 

Rz. 6

b) Durch eine Vereinbarung über den Rechtsinhalt können weiter folgende Rechte (zu Vormerkung und Widerspruch siehe Rdn 10 f.) auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt werden:

aa) Grundpfandrechte,[21] bei einer Hypothek ist aber zu beachten, dass der bloße Ausschluss der Vererblichkeit der Forderung beim Tod des Berechtigten nicht zum Erlöschen der Hypothek führt, sondern nach §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB zur Entstehung einer Eigentümergrundschuld,[22]
bb) Pfandrechte[23] an verpfändungsfähigen Grundstücksrechten (Grundpfandrechte – bei der Hypothek genauer: An der gesicherten Forderung –; subjektiv-persönliche Reallasten oder subjektiv-persönliche Vorkaufsrechte, bei denen eine Übertragbarkeit – und damit Verpfändbarkeit (§ 1274 Abs. 2 BGB)[24] – vereinbart wurde; auch ein durch eine Vormerkung gesicherter Anspruch kann derart verpfändet werden, allerdings ist der Untergang der Forderung durch Erfüllung dann ein Fall des § 22 Abs. 1 S. 1 GBO, nicht ein solcher der §§ 23, 24 GBO[25]) und
cc)

subjektiv-persönliche Reallasten (§§ 1105, 1111 BGB), namentlich wenn sie Teil des Rechtebündels eines Altenteils oder Leibgedings usw. (siehe dazu § 49 GBO Rdn 1 f.) sind, wobei aber im Fall der Übernahme von Beerdigungs- und Grabpflegekosten gerade keine Beschränkung auf Lebenszeit des Berechtigten vorliegt.[26]

Zu beachten ist jedoch, dass die Befristung ausdrücklich in das Grundbuch einzutragen ist.[27] Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung kann nicht genügen, weil insoweit der Inhalt des Rechts insgesamt bestimmt wird und daher nicht nur eine "nähere Bezeichnung" im Sinne des § 874 BGB gegeben ist.[28] Mithin kommt es nur dann zu einer Befristung des dinglichen Rechts, wenn diese vereinbart und im Grundbuch eingetragen ist.[29]

 

Rz. 7

c) Ein Erbbaurecht kann generell nicht mit einem ungewissen Endtermin bestellt werden, § 1 Abs. 4 S. 1 ErbbauRG, da dies mit der Verkehrsfähigkeit, insbesondere Kreditfähigkeit des Erbbaurechts unvereinbar wäre.[30] Eine Beschränkung des Erbbaurechts auf die Lebenszeit des Berechtigten (was zudem einen Verstoß gegen die von § 1 Abs. 1 ErbbauRG zwingend vorgegebene Vererblichkeit des Erbbaurechtes darstellen würde) wäre daher ebenso inhaltlich unzulässig (und würde zur Unwirksamkeit der Erbbaurechtsbestellung führen) wie eine Regelung, die das Erlöschen mit dem Tod des Grundstückseigentümers vorsieht.[31] Die unmittelbare Anwendung des § 1 Abs. 4 S. 1 ErbbauRG scheidet zwar deshalb aus, weil die zeitliche Beschränkung keine Bedingung im Rechtssinne (§ 158 Abs. 2 BGB) ist, da das künftige Ereignis, das die Wirkung beendigen soll (Tod des Berechtigten bzw. des Grundstückseigentümers), nicht in seinem Eintritt, nur in dessen Zeitpunkt ungewiss ist. Die Zeitbestimmung auf die Lebenszeit einer Person enthält jedoch trotz der Gewissheit, dass das beendigende Ereignis eintreten wird, in der Frage, wann es eintreten wird, einen so starken Unsicherheitsfaktor, dass sie dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 4 S. 1 ErbbauRG ebenso zuwiderläuft wie eine auflösende Bedingung; deshalb ist diese Vorschrift entsprechend anwendbar.[32] Zulässig ist eine zeitliche Beschränkung des Erbbaurechts allein in der Weise, dass ein fester Endtermin (dies certus, an certus quando, vgl. § 24 GBO Rdn 5) bestimmt wird. Das OLG Celle nimmt jedoch an, dass eine an sich unbestimmte Dauer des Erbbaurechts zulässig sein soll, wenn zumindest eine Mindestlaufzeit des Erbbaurechts bestimmt ist.[33] Dies vermag allerdings nicht zu überzeugen, da der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 4 ErbbauRG jede zeitliche Unsicherheit verhindern und die Plan- und Berechenbarkeit des Erbbaurechts gewährleisten wollte. Dies ist auch dann gefährdet, wenn zwar eine Untergrenze besteht, dana...

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