Rz. 11

Rückstandsfähig sind zunächst folgende Rechte (siehe hierzu ausführlich § 23 GBO Rdn 15 ff.):

Nießbrauch,
beschränkte persönliche Dienstbarkeit, wenn (als systematische Ausnahme) eine Unterhaltungspflicht des Eigentümers nach §§ 1021 Abs. 1 S. 1, 1090 Abs. 2 BGB dinglich vereinbart wurde oder wenn für den Fall der Aufgabe des Rechts dem Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren ist (vgl. § 23 GBO Rdn 20),[11]
jedes Grundpfandrecht,
Pfandrecht an verpfändungsfähigen Grundstücksrechten und
subjektiv-persönliche Reallast.
 

Rz. 12

Für die Rückstandsfähigkeit der subjektiv-dinglichen Rechte gelten die gleichen Grundsätze wie für die subjektiv-persönlichen Rechte: Bei Grunddienstbarkeiten sind demnach Rückstände grundsätzlich nur dann möglich, wenn eine Unterhaltungspflicht des Eigentümers nach § 1021 Abs. 1 S. 1 BGB (die systematisch Reallast ist, vgl. § 23 GBO Rdn 20) dinglich vereinbart wurde.[12] Bei einer subjektiv-dinglichen Reallast sind demgegenüber (wie bei der persönlichen Variante) Rückstände mangels abweichender Vereinbarung immer möglich. Beim Vorkaufsrecht sind gleichermaßen Rückstände denkbar, da das Vorkaufsrecht nicht nur Wirkungen wie eine Vormerkung zeitigt (siehe § 23 GBO Rdn 20).[13]

[11] OLG Hamm Rpfleger 2001, 402, 403 = NJW-RR 2001, 1099, 1100; Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 40; Bauer/Schaub/Schäfer, §§ 23, 24 Rn 38.
[12] Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 39; Bauer/Schaub/Schäfer, §§ 23, 24 Rn 37, jew. m.w.N.
[13] Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 37, 44 ff.; Bauer/Schaub/Schäfer, §§ 23, 24 Rn 48.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge