Rz. 12

a) Bei Briefrechten der Fall des § 39 Abs. 2 GBO; die Eintragung des Erben ist infolgedessen überflüssig, wenn er sich im Besitz des Briefes befindet und das Gläubigerrecht des Erblassers gemäß § 1155 BGB nachweist.[31]

 

Rz. 13

b) Bei Eigentümergrundpfandrechten, wenn der Erblasser als Grundstückseigentümer eingetragen ist und eine Eigentümerhypothek oder -grundschuld erworben hat.[32] Dasselbe wird zu gelten haben, wenn der Erbe des eingetragenen Eigentümers das Eigentümerpfandrecht erworben hat.[33]

[31] KG KGJ 36, 244; RGZ 88, 349.
[32] KG KGJ 25, 303.
[33] Demharter, § 40 Rn 15.

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