Rz. 3

Außer den Erfordernissen des § 82 GBO ist für die Vornahme einer Berichtigung von Amts wegen zusätzlich erforderlich, dass das Zwangsberichtigungsverfahren des § 82 GBO nicht durchführbar ist oder keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Durchführung des Verfahrens liegt im Ermessen des GBA: Es "kann durchführen". Es kann das ihm zustehende Ermessen auch dahin ausüben, dass es das Nachlassgericht um Ermittlung des maßgeblichen Erbrechts ersucht (siehe Rdn 7).[6] Liegen aber nur die Voraussetzungen des § 82 GBO vor, dann kann lediglich das Zwangsberichtigungsverfahren durchgeführt werden. Ob auch das weitere Erfordernis des § 82a GBO gegeben ist, kann bei Einleitung des Verfahrens zunächst zweifelhaft sein. Eine Klärung wird sich oft erst im Laufe des Verfahrens ergeben. Da die Voraussetzungen der §§ 82 und 82a GBO insoweit übereinstimmen, als § 82a GBO den vollen Tatbestand des § 82 GBO einschließt, kann sich das Grundbuchamt die Entscheidung, welchen der beiden Wege es beschreiten will, bis zum Abschluss seiner Ermittlungen vorbehalten. Führen diese zur Feststellung eines dem Berichtigungszwang des § 82 GBO zugänglichen Eigentümers oder eines zur Stellung des Berichtigungsantrags befugten Testamentsvollstreckers, so muss es vom Berichtigungszwang des § 82 GBO Gebrauch machen. Die Berichtigung von Amts wegen kann das Grundbuchamt nur vornehmen, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

[6] KG Rpfleger 1977, 307.

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