Rz. 45
Zur Aufhebung der Grundschuld nach § 875 BGB bedarf es wie bei der Hypothek der Zustimmung des Eigentümers nach § 1183 BGB.
Rz. 46
Der Gläubiger kann auf die Grundschuld verzichten (§ 1168 BGB). Der Verzicht bedarf der Grundbucheintragung, es entsteht kraft Gesetzes eine Eigentümergrundschuld (§ 1168 Abs. 1 BGB).
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