Rz. 7

Über den Wortlaut des § 5 GBBerG hinaus können weitere Eintragungen und insbes. Verfügungsbeeinträchtigungen vorliegen, an deren Gültigkeit gezweifelt werden kann. Eine einheitliche Regelung liegt hierzu nicht vor, es ist vielmehr nach der jeweiligen Eintragung zu unterscheiden.[10]

Bei Verfügungsbeeinträchtigungen des Nachlassrechts (Nacherbenvermerk, Testamentsvollstreckervermerk) ist insbes. zu prüfen, ob nach Maßgabe des Kollisionsrechts des § 8 EGZGB Vor- und Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung wirksam bestanden.[11]

Für altrechtliche Dienstbarkeiten aus der Entstehungszeit vor 1.1.1900 gilt grundsätzlich Art. 187 EGBGB. Sie haben bei Grundbucheintragung weiterhin Geltung, im Übrigen gilt § 8 GBBerG.

 

Rz. 8

Ein noch eingetragener Familienfideikommissvermerk stellt eine Verfügungsbeeinträchtigung zugunsten eines gebundenen Familienvermögens dar (vgl. Zweyter Theil Vierter Titel Dritter Abschnitt §§ 47 ff. Allg. Preuß. Landrecht – ALR v. 5.2.1794). Diese der Verfügungsbefugnis des einzelnen Eigentümers entzogenen Familienvermögensverhältnisse sollten nach Inkrafttreten des BGB aufgelöst werden. Die Länder sollten dazu Verfahrensregelungen erlassen; vgl. dazu das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen v. 6.7.1938 (RGBl I 1938, 825) mit der VO v. 2.3.1939 (RGBl I 1939, 509) sowie das Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung v. 19.4.2006 (BGBl I 2006, 866) und zuletzt das Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht v. 23.11.2007 (Art. 64 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl I 2007, 2614, 2622). Dieses zuletzt genannte Gesetz hebt in Ausführung der Föderalismus-Reform 2006 und der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern in § 1 die Auflösungsgesetze und -Verordnungen des Bundes auf und gibt das Rechtsgebiet in die Zuständigkeit der Länder. Solange diese keine eigenen Regelungen erlassen, gilt das Bundesrecht aber fort (§ 2 des Gesetzes).

Das frühere Landesrecht (bis 1939) sowie das spätere Recht sahen keine Auflösung der Fideikommisse kraft Gesetzes vor, sondern ein Auseinandersetzungsverfahren der Familienmitglieder. Der Vermerk im Grundbuch ist daher nicht als solcher gegenstandslos. Ein im Grundbuch eingetragener Fideikommissvermerk darf nur auf Ersuchen des Fideikommissgerichts bei dem Oberlandesgericht aufgrund eines Fideikommiss-Auflösungsscheins gelöscht werden.[12]

[10] Eingehend Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 5 GBBerG Rn 42 ff.
[11] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 5 GBBerG Rn 44a.
[12] OLG München MittBayNot 2004, 434; Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 5 GBBerG Rn 60, 62.

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