Gesetzestext

 

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.

(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.

A. Allgemeiner Regelungsgehalt

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt das Schicksal nicht eingetragener Mitbenutzungsrechte nach § 321 ZGB. Der Überleitung sollte durch Art. 233 § 5 EGBGB erfolgen, indem die Rechte als beschränkte in das Grundbuch einzutragen waren und bei Nichteintragung ab dem 1.1.2001 dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterworfen sein sollten. § 8 GBBerG überholte diese Regelung durch eine klare Erlöschensregelung.

§ 8 Abs. 1 S. 2 GBBerG wurde geändert durch Art. 158 Nr. 1 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV) v. 31.8.2015 (BGBl I S. 1474); § 8 Abs. 4 GBBerG wurde eingefügt durch Art. 2 § 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 21.9.1994 (BGBl I S. 2457).

§ 8 GBBerG betrifft auch andere nicht im Grundbuch eingetragene beschränkte dingliche Rechte. Hier sind die sog. altrechtlichen Dienstbarkeiten von Bedeutung, die bereits durch die Regelungen der Art. 182, 187 EGBGB zum Inkrafttreten des BGB erfasst wurden.[1]

 

Rz. 2

Von Bedeutung ist die Vorschrift wegen ihrer materiell-rechtlichen Erlöschensregelung in Abs. 1. Die Ausnahmen vom Erlöschen durch Klage auf Abgabe einer Eintragungsbewilligung und zum Rechtshängigkeitsvermerk nach Abs. 4 sind heute ohne Bedeutung.

§ 8 GBBerG gilt nur im Beitrittsgebiet (Abs. 3). Die Landesregierungen können ihn durch Rechtsverordnung aber für sich in Kraft setzen.[2]

[1] Bauer/Schaub/Maaß, § 8 GBBerG Rn 10 ff.; Böhringer, VIZ 2000, 441.
[2] Für Berlin VO v. 27.2.1995 (GVBl Bln, 65).

B. Erlöschen nicht eingetragener Rechte

I. Altrechtliche Rechte im Beitrittsgebiet

 

Rz. 3

Dienstbarkeiten und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken konnten vor 1900 nach dem jeweiligen Landesrecht unterschiedlich entstehen, meist durch Vertrag des Berechtigten mit dem Grundstückseigentümer. Nach dem Bayerischen Landrecht konnte eine Dienstbarkeit bspw. durch Vertrag, stillschweigende Bestellung, Ersitzung oder kraft Herkommens entstehen.[3] Eine Grundbucheintragung war selten notwendig. Solche altrechtlichen Dienstbarkeiten behielten auch nach Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 ihre Wirksamkeit (Art. 184 EGBGB). Es war den Ländern überlassen, die Grundbucheintragung vorzuschreiben und das nicht eingetragene Recht dem öffentlichen Glauben mit der Folge zu unterwergen, dass es durch gutgläubigen Erwerb des Grundstücks erlischt. Für Grunddienstbarkeiten regelte weitergehend Art. 187 EGBGB, dass diese nicht durch gutgläubigen Erwerb erlöschen können (§ 892 BGB insoweit nicht gelte).[4] Die Grundbucheintragung hatte aber zu erfolgen, wenn der Berechtigte oder der Grundstückseigentümer dies verlangte, Art. 187 Abs. 1 S. 2 EGBGB.[5] Durch Landesgesetz konnte bestimmt werden, dass die Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch einzutragen seien, widrigenfalls sie wie andere nicht eingetragene Rechte auch durch gutgläubigen Erwerb erlöschen können (Art. 187 Abs. 2 EGBGB).[6] Daher kann es auch heute der Fall sein, dass Grundstücke mit Dienstbarkeiten aus der Zeit vor 1900 belastet sind, die aber nicht im Grundbuch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge