Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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zfs 11/2025, Verfahren beim Ombudsmann

Hinweis An die A Rechtsschutzversicherung AG Helferring 1 a 12345 Münchhausen Schadennummer: 09021976/001 Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Ihrer Rechtsschutzbedingungen erteilen Sie in Bußgeldverfahren Kostenschutz für die Beauftragung eines Sachverständigen, der z.B. Geschwindigkeitsmessungen auf ihr ordnungsgemäßes Zustandekommen überprüft, damit Ihr Versicherter in einem st...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Beweislast

Rz. 19 Die Beweislast für den Zugang und den erforderlichen Inhalt der Mitteilung trägt nach allg. zivilprozessualen Grundsätzen, wer sich auf den Fristablauf berufen will,[51] also regelmäßig der Erbteilskäufer.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Macht der Vermächtnisnehmer die Erfüllung des Vermächtnisses geltend, trifft den Beschwerten die Beweislast für die Unmöglichkeit der Erfüllung des Vermächtnisses. Fordert der Vermächtnisnehmer Schadensersatz statt Leistung (§§ 275, 280, 283 BGB), trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit der Vermächtniserfüllung.[22]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Beweislast

Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[72] Beweislastumkehr kann eintreten, wenn der Erbe seine gesetzliche Auskunftspflicht nach § 2314 BGB verletzt.[73] Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit, die vom Schuldner des Pflichtteilsanspruchs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Beweislast

Rz. 9 Den Bedachten trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Todes des Erblassers, der wirksamen Vermächtnisanordnung und der Erbenstellung des von ihm in Anspruch Genommenen. Die Annahme des Vermächtnisses hat der Bedachte nicht zu beweisen, weil ihm das Vermächtnis ohne sein Zutun von selbst anfällt. Rz. 10 Den Erben trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Beweislast

Rz. 23 Der frühere Ehegatte bzw. Verlobte trägt die Beweislast dafür, dass die Verfügung von Todes wegen nach wie vor i.S.d. Abs. 3 Gültigkeit hat, wenn er sich hierauf beruft.[73] Lediglich die tatsächlichen Umstände unterfallen der Beweis- oder Feststellungslast. Die Ermittlung des hypothetischen Willens obliegt dagegen dem Gericht.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 7 Abs. 2 stellt eine Auslegungsregel dar. Derjenige, der diese Regel nicht gegen sich gelten lassen will, trägt die Beweislast dafür, dass der Erblasser etwas anderes gewollt hat, als sich nach der Auslegungsregel ergibt.[10]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Beweislast

Rz. 12 Die Beweislast über Nutzungen und Verwendungen trifft den Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Einnahmen. Der Beschwerte ist hinsichtlich der Ausgaben darlegungs- und beweispflichtig. Eine Saldierung ist dabei unzulässig.[24]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 74 Klagt ein Miterbe auf Zustimmung zu einer bestimmten Verwaltungsmaßnahme, muss er darlegen und beweisen, dass diese Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.[205]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Von der dreißigjährigen Frist enthält § 2163 BGB zwei Ausnahmen für aufgeschobene Vermächtnisse. Die Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, unter denen der Fristablauf ausnahmsweise ohne Bedeutung ist, trägt derjenige, der sich darauf beruft, dass die Anordnung des Vermächtnisses trotz des Fristablaufs wirksam sei.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 8 Derjenige, der die Wirksamkeit eines Nottestaments behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erblasser noch vor Fristablauf verstorben ist.[18] Wird dagegen von einer Partei bestritten, dass der Erblasser vor dem Ende der Frist verstorben ist, trägt die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der das Nottestament für ungültig hält. Ist unstr., dass ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Beweislast

Rz. 16 Im Fall der Surrogation beim Vorerben (§ 2111 BGB) hat der BGH entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Ersetzung beim Nacherben liege. Der BGH räumt zwar ein, dass dies für den Nacherben mit großen Schwierigkeiten verbunden sei, insbesondere dann, wenn er sein Recht auf Erstellung eines Verzeichnisses (§ 2121 BGB) nicht wahrgenommen hat. Im entschiede...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 11 Behauptet der Bedachte einen Rechtsmangel, richtet sich die Beweislast für diesen Rechtsmangel nach § 363 BGB.[17] Sie trifft somit den Bedachten. Den Beschwerten trifft die Pflicht, über die rechtlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und beweisrelevante Urkunden vorzulegen.[18]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Beweislast bei Zuwendung einzelner Gegenstände

Rz. 31 Wer entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB die Rechtsstellung eines Erben beansprucht, muss im Einzelnen darlegen und beweisen, dass der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat.[75] Dies gilt insbesondere für die Darlegung der Wertverhältnisse im Errichtungszeitpunkt des Testaments.[76]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 8 Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die dazu geführt haben sollen, dass Zulänglichkeit angenommen werden durfte, trägt nach allg. Auffassung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozess der Erbe.[25] Da es sich bei der Ersatzpflicht um eine Eigenverbindlichkeit des Erben handelt, sind die §§ 780 ff. ZPO nicht anwendbar. Wird der Erbe gem. §§ 1978, 197...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Beweislast

Rz. 12 Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung handelte. Der Beschenkte muss beweisen, dass die ihm gegenüber erbrachte Zuwendung der Pflichtteilsergänzung nicht unterliegt,[26] weil es sich um eine Anstandsschenkung i.S.d. § 2330 BGB handelt.[27]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Beweislast

Rz. 17 Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 1973 BGB ist grundsätzlich der Erbe.[41] Der Erbe hat nachzuweisen, dass ein Aufgebotsverfahren stattgefunden hat, das die Forderung des Gläubigers betraf. Hinsichtlich der Frage der Erschöpfung des Nachlasses ist der Erbe für den Anfangsbestand und für alle Abzüge, die er vornehmen möchte, beweispflichtig....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 44 Grundsätzlich gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (Abs. 1) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist.[99] Dies gilt auch für den unter Betreuung stehenden Erblasser.[100] Die Beweislast für eine nicht auf fehlendem Lebensalter beruhende Testierunfähigkeit des Erblassers trifft daher denjenigen, der s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 12 Die Darlegungs- und Beweislast für die Annahmeerklärung trifft die Nachlassgläubiger, wenn diese in Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Erben vorgehen (§ 1958 BGB). Das gilt auch, wenn gegen den Erben ein unterbrochener Prozess fortgesetzt (§ 239 ZPO), aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten in das Vermögen des Erben vollstreckt (§ 778 ZPO) oder wegen persönlicher Ans...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Dem Bedachten obliegt der Nachweis der Unbedingtheit des Vermächtnisses, wenn der Beschwerte behauptet, das Vermächtnis sei unter einer aufschiebenden Bedingung ausgesetzt worden. Ohne rechtliche Bedeutung ist jedoch die Behauptung des Beschwerten, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung keine Anhaltspunkte für eine aufschiebende Bedingung hergibt.[7] Rz. 9 Den Be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Beweislast

Rz. 6 Die Auslegungsregeln sind anzuwenden, wenn nach Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln Zweifel bestehen, ob ein nachträglich angefallener Erbteil, ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis oder Familienpapiere und Familienbilder mitverkauft sind.[15] Die Auslegungsregeln bestimmen zugleich auch die Beweislast. Die Beweislast trifft denjenigen, der einen von ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen und Beweislast

I. Örtliche Zuständigkeit Rz. 25 Der Pflichtteilsanspruch ist vor dem Prozessgericht geltend zu machen, wahlweise am Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO, oder am Gerichtsstand des Beklagten, §§ 12 ff. ZPO. II. Beweislast Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[72] Beweislastumkehr kann ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 6 Dass der Erbschaftsanspruch bereits verjährt ist, muss der Erbschaftsbesitzer beweisen, wie sich aus der Wortstellung "solange nicht" ergibt.[8]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 19 Bestreitet der (ursprüngliche) vorläufige Erbe den endgültigen Erbschaftsanfall oder beansprucht ein Dritter die Erbenstellung in Folge der (angeblichen) Ausschlagung der Erbschaft des ursprünglich vorläufigen Erben, muss dieser die Voraussetzungen der wirksamen Ausschlagungserklärung – einschließlich einer etwaigen Hemmung des Ablaufes der Ausschlagungsfrist[66] – da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 17 Der Beschwerte hat, weil die Vermutung des Abs. 1 zu seinen Gunsten wirkt, zu beweisen, dass der Gegenstand nicht zum Nachlass gehört. Sofern dem Beschwerten dieser Beweis gelingt, obliegt es dem Bedachten, Umstände vorzutragen, die den Willen des Erblassers erkennen lassen, ihm, dem Bedachten, ggf. auch einen nachlassfremden Gegenstand zuzuwenden.[48] Hierbei ist die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 30 Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Dreizeugentestaments beruft, trägt hierfür die Beweislast.[35] Ebenso trägt derjenige die Beweislast dafür, dass ein unter Verstoß gegen einfache Formvorschriften zustande gekommenes Testament den Erblasserwillen zuverlässig wiedergibt, der sich auf Wi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Prozessuales/Beweislast

Rz. 50 Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen im Errichtungszeitpunkt trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Wirksamkeit der Anordnung beruft, vielfach der betroffene Abkömmling selbst.[136] Ebenso kommen natürlich auch eine Berufung der Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer oder des Testamentsvollstreckers (§§ 2336 Abs. 3, 2238 Abs. 2 S. 1 BGB) auf d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / G. Beweislast

Rz. 9 Im Erbscheinsverfahren ist von Amts wegen im förmlichen Beweisverfahren[40] festzustellen, ob der Erblasser oder eine in seinem Auftrag handelnde Person die letztwillige Verfügung verändert oder vernichtet hat, wobei hinsichtlich der Höchstpersönlichkeit der Vernichtung oder Veränderung kein strenger Maßstab anzulegen ist.[41] Ausreichend ist, wenn feststeht, dass der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden

Gesetzestext (1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2) 1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angeg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Beweislast

Rz. 42 Steht zwischen den Parteien das Vorliegen eine Teilungsanordnung im Streit, so gibt es keine Zweifelsregelung in der einen oder anderen Richtung: Es gelten die Grundsätze zur Pflicht der Testamentsauslegung durch das Gericht nach §§ 133, 2084 BGB mit dem Ziel, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln.[144] Anhaltspunkte jenseits des reinen Wortlauts der letztwill...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Feststellungs- und Beweislast

Rz. 27 Nach den allg. Grundsätzen trägt derjenige die Beweis- oder Feststellungslast, der sich auf die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments beruft. Diese bezieht sich insbesondere auf den Testierwillen und auf die Echtheit der Unterschrift des Erblassers.[52] Er muss ebenfalls beweisen, dass die in § 2267 BGB beschriebene Reihenfolge eingehalten wurde, wofür aber ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 6 Die Vorschrift des § 2029 BGB ist nur anwendbar, wenn der Beklagte Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, aus welcher sich die Stellung des Beklagten als Erbschaftsbesitzer ergibt, trägt derjenige, der sich darauf beruft. Der Erbe ist also nicht etwa verpflichtet, die Tatsache des Erbschaftsbesitzes vorzutragen, noch ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Die Beweislastregeln bestimmen sich nach dem Kaufrecht, sodass § 363 BGB einschlägig ist. Der Beschwerte trägt die Beweislast dafür, dass die Sache frei von Sachmängeln im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Lieferung) war. Danach muss der Bedachte den aufgetretenen Sachmangel beweisen sowie die Tatsache, dass dieser im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits gegeben war.[11]...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 6 Derjenige, der ein Untervermächtnis geltend macht, hat den Tod des Erblassers, die wirksame Aussetzung des Untervermächtnisses und die Stellung des Hauptvermächtnisnehmers bzw. Ersatzbeschwerten i.S.d. § 2161 S. 2 BGB darzutun und zu beweisen.[10] Da das Vermächtnis von selbst anfällt, muss der Untervermächtnisnehmer nicht beweisen, dass der Hauptbedachte das Vermächtn...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Beweislast, Verfahrensfragen

Rz. 23 Den Beschenkten trifft nach den allg. Grundsätzen die Beweislast sowohl für den Wert der Schenkung des Erblassers an den Berechtigten als auch für die Schenkung selbst.[43] Die Eigengeschenke sind von Amts wegen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen.[44] Der Ergänzungsberechtigte muss über die erhaltenen Geschenke Auskunft erteilen....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Beweislast für Anfangs-/Endvermögen

Rz. 23 Nach § 1377 Abs. 3 BGB wird vermutet, sofern die Eheleute kein Verzeichnis erstellt haben (§ 1377 Abs. 1 BGB), dass das Endvermögen des Erblassers zum Stichtag der Berechnung seinen Zugewinn darstellt und ein Anfangsvermögen nicht vorhanden war. Diese Vermutung gilt auch zugunsten bzw. zu Lasten der Erben des Ehegatten und kann gem. § 292 ZPO widerlegt werden. Der auf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Der Nachvermächtnisnehmer kann sich nicht mit der Drittwiderspruchsklage gegen Pfändungen beim Vorvermächtnisnehmer wenden. Der schuldrechtliche Anspruch des Nachvermächtnisnehmers stellt kein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO dar.[45] Hat der Nachvermächtnisnehmer Kenntnis von einer drohenden Pfändung, kann er eine einstweilige Verfügung nach den §§ 9...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 14 Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Auslegungsregel. Die individuelle Auslegung der letztwilligen Verfügung ist daher zunächst vorzunehmen und gegenüber der Anwendung von S. 2 vorrangig. Sie kann Anwendung in den Fällen finden, in denen ein Forderungsvermächtnis durch Leistung zu Lebzeiten des Erblassers erloschen sind.[36] Daher ist im Zweifel davon auszugehen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Feststellungs- und Beweislast

Rz. 25 Wenn im Prozess nicht festgestellt werden kann, welchen tatsächlichen oder hypothetischen Willen die Testierenden bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments hatten, wirkt sich die Auslegungsregel des § 2268 BGB dahingehend aus, dass die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung anzunehmen ist. Die Partei, die sich auf die Gültigkeit der jeweiligen Verfügunge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Beweislast

Rz. 9 Ob die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe bzw. deren Aufhebung vorliegen, prüft das Nachlassgericht i.R.d. Erbscheinsverfahrens bzw. das Prozessgericht im Rahmen der Erbschaftsklage als Vorfrage. Derjenige, der sich darauf beruft, dass die Zuwendung des Erblassers an den Ehegatten unwirksam ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, trägt die Beweislast f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 33 Wer Ausgleichung verlangt, muss nach allg. Meinung die Voraussetzungen der Ausgleichungspflicht beweisen; im Falle einer Ausstattung also, dass keine gewöhnliche Schenkung vorliegt,[115] im Falle einer sonstigen Zuwendung die Ausgleichungsanordnung,[116] im Fall der Zuschüsse das Übermaß. Behauptet der Empfänger einer Ausstattung oder von Übermaßzuwendungen, der Erbla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 5 Die Darlegungs- und Beweislast für den Tod des Erblassers und den Zeitpunkt wird i.d.R. durch die Sterbeurkunde belegt (§§ 54, 60 PStG). Ferner hat derjenige, der eine Erbenstellung behauptet, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Erbrecht ergibt. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist dies seine Verwandtschaft zum Erblasser, im Falle der g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 16 Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2287 BGB trifft den Vertragserben. Dies gilt auch für den Schenkungscharakter der Zuwendung und die Beeinträchtigungsabsicht.[60] Anders kann es sein, wenn eine dem Erblasser zurechenbare Urkunde den Schenkungscharakter indiziert[61] oder es Anhaltspunkte gibt, die auf eine Benachteiligungsabsicht schließen la...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Wer sich darauf beruft, dass die Auslegungsregel des Abs. 1 greift, nach der der Vermächtnisnehmer im Zweifel verpflichtet sein soll, den Erben von der Schuld zu befreien, wenn das vermachte Grundstück mit einer Hypothek zur Sicherung einer Forderung gegen den Erblasser belastet ist, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.[30] Rz. 16 Im Fall des Abs. 2 kann sich de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Fragen zur Beweislast

Rz. 56 Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen seines Pflichtteilsanspruchs beweispflichtig.[243] Daher trifft ihn nicht nur die Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum realen Nachlass oder für das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten,[244] sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine dem fiktiven Nachl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 29 Die Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der Rechte aus einem Bürgermeistertestament geltend machen will; er muss die unverzichtbaren Wirksamkeitsvoraussetzungen darlegen und beweisen.[22] Eine Beweiserleichterung tritt ein, wenn die Niederschrift die Voraussetzungen des BeurkG erfüllt. Die Niederschrift stellt dann eine öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO dar u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 10 Die Geltendmachung bestimmt sich nach den §§ 1000–1003 BGB: Der Beschwerte kann von dem Vermächtnisnehmer die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes Zug um Zug gegen den Ersatz der getätigten Aufwendungen verlangen (§ 1000 BGB). Aufwendungsersatz kann der Beschwerte von dem Vermächtnisnehmer verlangen, wenn dieser die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 160 Der Anspruchsberechtigte hat im Prozess substantiiert darzulegen und ggf. auch zu beweisen, dass bestimmte lebzeitig zugewendete Gegenstände ohne die erfolgten Schenkungen Bestandteile des Nachlasses geworden wären.[649] Darüber hinaus trägt er auch die Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen[650] bzw. für das Vorliegen von Schenkungen[651] und für die v...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 14 Als Anspruchsteller tragen die Nachlassgläubiger nach den allg. Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen und den Umfang des Schadensersatzanspruchs.[38] Es ist deshalb vom Nachlassgläubiger oder Insolvenzverwalter darzulegen und – im Streitfalle – zu beweisen, dass der Nachlass überschuldet oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, der Erbe davon ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast (Abs. 3)

Rz. 17 Die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der den angegebenen Entziehungsgrund tragenden Umstände trifft den Pflichtteilsschuldner, der sich auf die wirksame Entziehung beruft.[81] In Betracht kommen insbesondere der Erbe, § 2303 BGB, der Beschenkte, § 2329 BGB und der Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigte,[82] der nach §§ 2318 ff. BGB zur Tragung der Pflicht...mehr