Die Vorschrift des § 162 AO kommt zur Anwendung, wenn sich trotz gemeinsamer Aufklärungsverantwortung von Finanzbehörde und Steuerpflichtigem der besteuerungsrelevante Sachverhalt nicht ermitteln lässt. Dabei muss das Finanzamt, auch wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht hinreichend nachkommt, gleichwohl seine Ermittlungspflichten erfüllen, d. h. es bleibt für die Sachaufklärung verantwortlich.[1] Allerdings gilt der Grundsatz, dass sich die Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Sachaufklärung vergrößert, je mehr Tatsachen oder Beweismittel der vom Steuerpflichtigen beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehören.[2]

Konkret bedeutet dies: Ist das Finanzamt trotz Ausschöpfung seiner Ermittlungspflichten nicht in der Lage, den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln, verlagert sich das Beweisrisiko auf die Seite des Steuerpflichtigen, der seinerseits seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Entsprechend hat er die Folgen aus den jeder Schätzung anhaftenden Unsicherheiten zu tragen, die sich im Zweifel zu seinen Lasten auswirken werden.

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